Kurz gesagt
Dieser Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts regelt die Zuständigkeiten des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ab dem 1. Januar 1979. Er legt fest, welche Arten von Verfahren dieser Senat bearbeiten soll, abweichend von den allgemeinen Regeln.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
- Spezifische Fälle, in denen der Zweite Senat für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden zuständig ist.
- Ausnahmen für Verfassungsbeschwerden aus der Zivilgerichtsbarkeit bestimmter Beschwerdeführer.
- Die Zuständigkeit bei überwiegenden Fragen der Auslegung von Grundrechten.
Wen es betrifft
- Das Bundesverfassungsgericht, insbesondere den Ersten und Zweiten Senat.
- Personen, die Normenkontrollverfahren oder Verfassungsbeschwerden einreichen.
Eckpunkte
- Ab dem 1. Januar 1979 ist der Zweite Senat auch für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden zuständig, die bestimmte Artikel des Grundgesetzes betreffen (Artikel 19 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104).
- Ausgenommen sind Verfassungsbeschwerden aus der Zivilgerichtsbarkeit von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben A bis K, die ab dem 1. Januar 1979 eingehen.
- Der Zweite Senat ist in jedem Fall zuständig für Verfahren aus den Rechtsbereichen des öffentlichen Dienstes, des Wehr- und Ersatzdienstes sowie des Straf- und Bußgeldverfahrens.
- Wenn Fragen der Auslegung der Artikel 1 bis 17 des Grundgesetzes überwiegen, ist der Erste Senat zuständig.
📄 Gesetzestext
BVerfGBes 1978-12-061978-12-06BGBl I1978, 2095Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1978
gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1979 +++)
BVerfGBes 1978-12-06EingangsformelDas Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1971 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch § 96 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), beschlossen:
BVerfGBes 1978-12-06(XXXX)Mit Wirkung vom 1. Januar 1979 ist abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch in folgenden Fällen zuständig: 1.für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und Nr. 11 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und Verfassungsbeschwerden, in denen die Verletzung der Artikel 19 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes allein oder zusammen mit der Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird, ausgenommen Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben A bis K, die ab 1. Januar 1979 eingehen; überwiegen Fragen der Auslegung der Artikel 1 bis 17 des Grundgesetzes, so ist der Erste Senat zuständig;2.in jedem Fall für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichena)des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts, sowie des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Straf- und Disziplinarrechts,b)des Straf- und Bußgeldverfahrens sowie des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung;3.im übrigen für Verfassungsbeschwerden, bei denen andere Fragen als solche der Auslegung der Artikel 1 bis 17 des Grundgesetzes überwiegen;4.in den Fällen des § 13 Nr. 10 und Nr. 13 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht entsprechend den vorstehenden Regeln.
BVerfGBes 1978-12-06SchlußformelDer Präsident des Bundesverfassungsgerichts
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.