Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem internationalen Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen zu und regelt dessen Umsetzung in Deutschland. Es stellt sicher, dass die Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen dieses Übereinkommens anwendet.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen.
- Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Übereinkommens und zum Erlass von Verwaltungsvorschriften.
- Die Ermächtigung der Landesregierungen zur Bestimmung zuständiger Stellen für die Schiffseichung auf bestimmten Gewässern.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei des Übereinkommens.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die Landesregierungen.
Eckpunkte
- Das Übereinkommen gilt nicht auf Binnenseen ohne schiffbare Verbindung zu anderen Wasserstraßen.
- Änderungen der Anlage des Übereinkommens können durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden.
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Übereinkommens bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
- Die Landesregierungen können zuständige Stellen für die Schiffseichung auf Gewässern, die keine Bundeswasserstraßen sind, bestimmen.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von BinnenschiffenStand
(+++ Textnachweis ab: 16.9.1973 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1(1) Dem in Genf am 14.
November 1966 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).