Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Kostenforderungen aus dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks in Deutschland durchgesetzt werden. Es legt fest, wie vorgegangen wird, wenn ein Schiffseigentümer seiner Pflicht zur Wrackbeseitigung nicht nachkommt.
Was es regelt
- Die Beseitigung von Wracks, wenn der eingetragene Eigentümer eines Schiffes seine Pflicht nicht erfüllt.
- Die Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Aufwendungsersatz für die Wrackbeseitigung.
- Die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung der Maßnahmen.
- Die Zuständigkeit von Gerichten bei Streitigkeiten über Ansprüche aus der Wrackbeseitigung.
Wen es betrifft
- Eingetragene Eigentümer von Schiffen, die ihrer Pflicht zur Wrackbeseitigung nicht nachkommen.
- Die Schifffahrtspolizeibehörde des Bundes als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Kommt der eingetragene Eigentümer seiner Beseitigungspflicht nicht nach, erfolgt die Beseitigung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 677 bis 687 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Für den Aufwendungsersatz sind die §§ 683 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
- Die zuständige Behörde ist die Schifffahrtspolizeibehörde des Bundes.
- Bei Streitigkeiten ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat.
📄 Gesetzestext
WrackBKostDG2013-06-04BGBl I2013, 1471, 1478WrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetzGesetz über die Durchsetzung von Kostenforderungen aus dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (+++ Textnachweis ab: 11.6.2013 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 5 +++)Das G wurde als Artikel 6 des G v. 4.6.2013 I 1471 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 8 dieses G am 11.6.2013 in Kraft getreten.
WrackBKostDG§ 1Kommt der eingetragene Eigentümer eines Schiffes seiner Pflicht zur Beseitigung nach Artikel 9 Absatz 2 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) nicht nach, erfolgt die Beseitigung im Rahmen des Artikels 9 Absatz 6 bis 8 des Wrackbeseitigungsübereinkommens durch die nach § 3 zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 677 bis 687 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(+++ §§ 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 321 +++)
WrackBKostDG§ 2Auf den Aufwendungsersatz nach den Artikeln 10, 11 und 12 des Wrackbeseitigungsübereinkommens sind die §§ 683 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
(+++ §§ 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 321 +++)
WrackBKostDG§ 3Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1 und 2 ist die für die Maßnahmen nach den Artikeln 6 bis 8 und 9 Absatz 1 und 4 des Wrackbeseitigungsübereinkommens zuständige Schifffahrtspolizeibehörde des Bundes.
(+++ §§ 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 321 +++)
WrackBKostDG§ 4In Streitigkeiten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen wegen der Ansprüche nach § 2 ist das Landgericht im ersten Rechtszug zuständig, in dessen Bezirk die nach § 3 zuständige Behörde ihren Sitz hat.
(+++ §§ 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 321 +++)
WrackBKostDG§ 5Übergangsregelung(1) Die §§ 1 bis 4 sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
(+++ § 5 Abs. 2: Zur Anwendung ab dem 14.4.2015 vgl. Bek. v. 12.3.2015 I 321 +++)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.