Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Atomenergie-Organisation in Deutschland. Sie stellt sicher, dass bestimmte internationale Abkommen auf diese Organisation angewendet werden.
Was es regelt
- Die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auf die Internationale Atomenergie-Organisation.
- Die Anwendung der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation.
- Ausnahmen für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes bezüglich bestimmter Artikel der Abkommen.
- Die Geltung der Verordnung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Internationale Atomenergie-Organisation.
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.
Eckpunkte
- Die Internationale Atomenergie-Organisation erhält Vorrechte und Befreiungen analog zu den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen.
- Artikel VI § 19 Buchstabe b des Abkommens vom 21. November 1947 und Artikel VI § 18 Buchstabe a (ii) der Vereinbarung finden keine Anwendung auf Deutsche.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten der Verordnung ist an das Inkrafttreten der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation für die Bundesrepublik Deutschland gekoppelt.
📄 Gesetzestext
IntAtomOrgVorRV1960-07-30BGBl II1960, 1993 (2108)Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Atomenergie-Organisation
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
IntAtomOrgVorRVEingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 469) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
IntAtomOrgVorRV§ 1(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden sinngemäß auf die Internationale Atomenergie-Organisation Anwendung nach Maßgabe der auf Artikel XV der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 1357) beruhenden Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation.
(2) Auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes finden Artikel VI § 19 Buchstabe b des Abkommens vom 21. November 1947 und Artikel VI § 18 Buchstabe a (ii) der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation keine Anwendung.
IntAtomOrgVorRV§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. Juni 1957 auch im Land Berlin.
IntAtomOrgVorRV§ 3(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation gemäß ihrem Artikel XII § 38 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.