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Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz zu, der die Grenze im Bereich Konstanz-Neuhausen am Rheinfall bereinigt. Es regelt auch die rechtlichen Folgen dieser Grenzbereinigung für die betroffenen Gebiete.

Was es regelt

  • Die Zustimmung zu einem Vertrag und einem Schlussprotokoll zur Grenzbereinigung.
  • Das Inkrafttreten deutschen Rechts und das Außerkrafttreten schweizerischen Rechts in den an Deutschland übergehenden Gebieten.
  • Die Ermächtigung der Landesregierung Baden-Württemberg, Vorschriften für die Grundbucheintragung und die Überleitung von Rechten zu erlassen.
  • Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin unter bestimmten Voraussetzungen.

Wen es betrifft

  • Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft.
  • Personen und Eigentümer in den Gebietsteilen, die von der Grenzbereinigung betroffen sind und an die Bundesrepublik Deutschland übergehen.

Eckpunkte

  • Dem Vertrag vom 23. November 1964 und dem Schlussprotokoll wird zugestimmt.
  • In den an Deutschland übergehenden Gebieten tritt deutsches Bundesrecht in Kraft und schweizerisches Recht außer Kraft.
  • Die Regierung von Baden-Württemberg kann per Rechtsverordnung Regelungen zur Grundbucheintragung und zur Überleitung von Rechten treffen.
  • Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5

Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfa

(+++ Textnachweis ab: 29. 7.1967 +++)

Art 1Dem in Freiburg im Breisgau am 23.

November 1964 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfall und dem Schlußprotokoll wird zugestimmt. Der Vertrag sowie das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Art 2In den Gebietsteilen, die nach Artikel 1 Abs.

1 des Vertrages auf die Bundesrepublik Deutschland übergehen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages die im Regierungsbezirk Süd-Baden geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das schweizerische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.

Art 3

(1)Die Regierung des Landes Baden-Württemberg wird ermächtigt, für die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Gebietsteile durch Rechtsverordnung 1.Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise bis zur Anlegung von Grundbuchblättern die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung in das Grundbuch ersetzt werden soll, 2.Vorschriften über die Anlegung der Grundbuchblätter zu treffen, 3.Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach schweizerischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden, 4.Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden können.
(2)Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Art 4

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 sowie das Schlußprotokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.