Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz zu, der die Grenze im Bereich Konstanz-Neuhausen am Rheinfall bereinigt. Es regelt auch die rechtlichen Folgen dieser Grenzbereinigung für die betroffenen Gebiete.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Vertrag und einem Schlussprotokoll zur Grenzbereinigung.
- Das Inkrafttreten deutschen Rechts und das Außerkrafttreten schweizerischen Rechts in den an Deutschland übergehenden Gebieten.
- Die Ermächtigung der Landesregierung Baden-Württemberg, Vorschriften für die Grundbucheintragung und die Überleitung von Rechten zu erlassen.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin unter bestimmten Voraussetzungen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft.
- Personen und Eigentümer in den Gebietsteilen, die von der Grenzbereinigung betroffen sind und an die Bundesrepublik Deutschland übergehen.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 23. November 1964 und dem Schlussprotokoll wird zugestimmt.
- In den an Deutschland übergehenden Gebieten tritt deutsches Bundesrecht in Kraft und schweizerisches Recht außer Kraft.
- Die Regierung von Baden-Württemberg kann per Rechtsverordnung Regelungen zur Grundbucheintragung und zur Überleitung von Rechten treffen.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfa
(+++ Textnachweis ab: 29. 7.1967 +++)
Art 1Dem in Freiburg im Breisgau am 23.
November 1964 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfall und dem Schlußprotokoll wird zugestimmt. Der Vertrag sowie das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2In den Gebietsteilen, die nach Artikel 1 Abs.
1 des Vertrages auf die Bundesrepublik Deutschland übergehen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages die im Regierungsbezirk Süd-Baden geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das schweizerische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.
Art 3
Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.