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Verordnung zur Durchführung von § 5 des Regionalisierungsgesetzes für die Jahre 1996 bis 2001

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berechnung und Auszahlung von Geldbeträgen des Bundes an die Länder für den öffentlichen Personennahverkehr in den Jahren 1996 bis 2001.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RegG§5DV1995-12-19BGBl I1995, 2087Verordnung zur Durchführung von § 5 des Regionalisierungsgesetzes für die Jahre 1996 bis 2001 (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1996 +++) RegG§5DVEingangsformelAuf Grund des § 5 Abs. 3 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: RegG§5DV§ 1Berechnung der den Ländern in den Jahren 1996 und 1997 zustehenden BeträgeVon den dem Land Berlin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zustehenden Beträgen von 474,80 Millionen Deutsche Mark für 1996 und 453,96 Millionen Deutsche Mark für 1997 werden jeweils 100 Millionen Deutsche Mark aus dem Haushalt des Bundes gezahlt. Demgemäß belaufen sich die nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zu verteilenden Beträge für 1996 auf 1.057,69 und für 1997 auf 4.300,91 Millionen Deutsche Mark. RegG§5DV§ 2Berechnung der den Ländern in den Jahren 1998 bis 2001 zustehenden BeträgeDer den Ländern ab dem Jahr 1997 für den öffentlichen Personennahverkehr jährlich zustehende Betrag von zunächst 12 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 1997 steigt in den Jahren 1998 bis 2001 jährlich entsprechend dem Wachstum der Steuern vom Umsatz nach Maßgabe des Umsatzsteueraufkommens im Leistungsjahr im Verhältnis zum Vorjahresergebnis; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Im Falle des Wirksamwerdens von Änderungen der Steuersätze bei der Umsatzsteuer nach Satz 1 im Leistungsjahr wird für die Berechnung des Wachstums im Einvernehmen mit den Ländern das Umsatzsteueraufkommen angesetzt, das sich voraussichtlich ohne Änderung der Steuersätze ergeben hätte. RegG§5DV§ 3Überweisung der an die Länder zu leistenden Beträge durch den Bund(1) Die den Ländern nach § 5 in Verbindung mit § 8 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden mit je einem Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen. (2) In den Jahren 1998 bis 2001 werden zu diesen Terminen vorläufige monatliche Abschlagszahlungen nach Maßgabe des jeweils geschätzten Jahresbetrages geleistet. Die endgültige Abrechnung des Jahresbetrages erfolgt zum 15. Februar des Folgejahres. RegG§5DV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. RegG§5DVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.