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Vierte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Schausteller und Personen, die eine Tätigkeit nach Schaustellerart ausüben. Sie erlaubt diesen, Lastkraftwagen über einem bestimmten Gewicht auch an Sonntagen, Feiertagen und bestimmten Samstagen zu nutzen.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StVOuaVsAusnV 4SchauAusnV2021-02-19BAnzAT 26.02.2021 V2VkBl2021, 576Schausteller-AusnahmeverordnungVierte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (+++ Textnachweis ab: 27.2.2021 +++) StVOuaVsAusnV 4SchauAusnVEingangsformelAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz und Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 2a und in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und Absatz 2a zuletzt durch Artikel 325 Nummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, verordnen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: StVOuaVsAusnV 4SchauAusnV§ 1(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung darf Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger für die Zwecke seiner Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart abweichend von 1.§ 30 Absatz 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung an Sonntagen und Feiertagen sowie2.§ 1 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung an Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres auf den in § 1 Absatz 2 und 3 der Ferienreiseverordnung genannten Straßenführen oder in seinem Auftrag führen lassen. (2) Führt der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug selbst, gilt § 60c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entsprechend. Die Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart muss sich aus der Reisegewerbekarte ergeben. (3) Lässt der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung eine andere Person ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug in seinem Auftrag führen, gilt für diese Person Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Reisegewerbekarte eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte tritt. StVOuaVsAusnV 4SchauAusnV§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.