Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen und einer Durchführungsvereinbarung zwischen Deutschland und Mazedonien über Soziale Sicherheit zu. Es ermöglicht der Bundesregierung, die notwendigen Regelungen zur Umsetzung dieses Abkommens zu treffen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und Mazedonien.
- Die Zustimmung zu einer Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, weitere Durchführungsvereinbarungen und Änderungen in Kraft zu setzen.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, innerstaatliche Regelungen zur Durchführung des Abkommens zu treffen.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
- Die mazedonische Regierung.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Abkommen vom 8. Juli 2003 und der zugehörigen Durchführungsvereinbarung zu.
- Die Bundesregierung kann Regelungen zu Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie zum Bereitstellen von Beweismitteln treffen.
- Es können Regelungen zum Ausstellen, Vorlegen und Übermitteln von Bescheinigungen sowie zur Verwendung von Vordrucken getroffen werden.
- Regelungen zum Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen und zur Zuständigkeit von Versicherungsträgern sind möglich.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkMKDG2004-07-23BGBl II2004, 1066Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Juli 2003 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale
Sicherheit
(+++ Textnachweis ab: 28.7.2004 +++)
SozSichAbkMKDGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbkMKDGArt 1Folgenden in Skopje am 8. Juli 2003 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt: 1.dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit, 2.der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 8. Juli 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit. Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
SozSichAbkMKDGArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: 1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 28 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen, 2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken, 3.das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen, 4.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 28 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen, 5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
SozSichAbkMKDGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 44 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.