Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beamtenrechtlichen Versorgung innerhalb des Dienstbereichs des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen. Sie legt fest, welche Stellen für bestimmte Entscheidungen bezüglich Beamter zuständig sind.
Was es regelt
- Die Bestimmung des Dienstvorgesetzten für Beamte auf Widerruf oder frühere Beamte auf Widerruf bestimmter Besoldungsgruppen.
- Die Anerkennung als Aussiedler nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b G 131.
- Die Gleichstellung von Personen mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personen.
- Die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Wiederverwendung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131.
Wen es betrifft
- Beamte auf Widerruf oder frühere Beamte auf Widerruf der Besoldungsgruppen A 11 bis A 4b 1.
- Personen, deren Rechtsverhältnisse sich nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131d GG fallenden Personen richten.
Eckpunkte
- Für Beamte z. Wv. oder frühere Beamte auf Widerruf der Besoldungsgruppen A 11 bis A 4b 1, die nicht im Postdienst wiederverwendet werden, sind die Präsidenten der OPDn bzw. der LPD Berlin zuständig, in deren Bezirk der Beamte wohnt.
- Für Beamte z. Wv. oder frühere Beamte auf Widerruf der Besoldungsgruppen A 11 bis A 4b 1, die im Postdienst wiederverwendet werden, sind die Präsidenten der OPD, LPD Berlin, des FTZ, PTZ und SAP zuständig, in deren Bereich der Beamte wiederverwendet wird.
- Die zuständige OPD bzw. die LPD Berlin ist ermächtigt, die Anerkennung als Aussiedler auszusprechen und Personen gleichzustellen.
- Die zuständige OPD bzw. die LPD Berlin kann die Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Wiederverwendung feststellen.
📄 Gesetzestext
BMPZVersAnO1958-11-21BAnz1958, Nr 231Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen - ZOVers -StandGeändert durch Abs. 3 Buchst. d AnO v. 12.8.1967 BAnz. 1967, Nr. 157(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1967 +++)
Überschrift u. Abschn. A bis C II: Diese AnO ist mit Ausnahme d. Abschn. C Abs. III u. IV aufgehoben worden; Abschn. C Abs. III u. IV gilt weiter für d. Personenkreis, dessen Rechtsverhältnisse sich nach d. Gesetz zur Regelung d. Rechtsverhältnisse d. unter Art. 131d GG fallenden Personen richten, gem. Art. IV Satz 2 AnO v. 23.9.1982 I 1382 mWv 1.10.1982
BMPZVersAnO010A und B-
BMPZVersAnO020C.Sonstige Zuständigkeitsvorschriften
BMPZVersAnO(XXXX) I. und II.(weggefallen)-
BMPZVersAnOIII.Gemäß § 60 Abs. 2 G 131 bestimme ich zum Dienstvorgesetzten, der an die Stelle des letzten vor dem 8. Mai 1945 zuständig gewesenen Dienstvorgesetzten tritt, hinsichtlich der Beamten z. Wv. oder früheren Beamten auf Widerruf der BesGr. A 11 bis A 4b 1 a)die nicht im Postdienst wiederverwendet werden, die Präsidenten der OPDn bzw. der LPD Berlin, in deren Bezirk der Beamte wohnt, bei Wohnsitz im Saarland den Präsidenten der OPD Trier, b)die im Postdienst wiederverwendet werden, die Präsidenten der OPD, LPD Berlin, des FTZ, PTZ und SAP, in deren Bereich der Beamte z. Wv. usw. wiederverwendet wird. Für die Beamten der übrigen Besoldungsgruppen behalte ich mir die erforderlichen Entscheidungen vor.
BMPZVersAnOIV.Die nach Abschnitt A Abs. I zuständige OPD bzw. die LPD Berlin wird je für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, a)nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b G 131 die Anerkennung als Aussiedler auszusprechen, b)nach § 4 Abs. 2 G 131 und § 4b Abs. 1 G 131 Personen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personen gleichzustellen, c)nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 die Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Wiederverwendung festzustellen.
BMPZVersAnOSchlußformelDiese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und Bundesminister der Finanzen und tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.