Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Benzinbleigesetzes und legt fest, welche Informationen Hersteller von Ottokraftstoffen bei der Einfuhr angeben müssen. Sie stellt sicher, dass die Beschaffenheit dieser Kraftstoffe transparent deklariert wird.
Was es regelt
- Die Form und den Inhalt der schriftlichen Erklärung, die Hersteller von Ottokraftstoffen den Zolldienststellen vorlegen müssen.
- Die spezifischen Kenndaten, die für eingeführte Ottokraftstoffe anzugeben sind.
- Die anzuwendenden Prüfmethoden für die Kenndaten der Ottokraftstoffe.
- Die Geltung der Verordnung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Hersteller von Ottokraftstoffen, die diese einführen.
- Zolldienststellen, die die Erklärungen entgegennehmen.
Eckpunkte
- Die Erklärung muss auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage erfolgen.
- Die Erklärung muss vollständige Angaben zu Produkt, Menge, Empfänger und Bestimmungsort enthalten.
- Wichtige Kenndaten wie Dichte bei 15 Grad C, Siedeverlauf und Bleigehalt (gPb/I) sind anzugeben.
- Es muss bestätigt werden, dass keine anderen metallhaltigen Klopfbremsen enthalten sind.
📄 Gesetzestext
BzBlGDV 11971-12-07BGBl I1971, 1966Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes
(+++ Textnachweis ab: 12.12.1971 +++)
BzBlGDV 1EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1234) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
BzBlGDV 1§ 1Die nach § 4 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des Herstellers muß vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.
BzBlGDV 1§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Benzinbleigesetzes auch im Land Berlin.
BzBlGDV 1§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
BzBlGDV 1Anlage(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1971, 1967) Erklärung über die Beschaffenheit einzuführender Ottokraftstoffe 1. Produkt (Normalbenzin*1), Superbenzin*2) oder sonstiges Benzin): Menge (in Tonnen): Erster Empfänger und erster Bestimmungsort der Sendung:............................................................................... 2. Kenndaten 2.1. Dichte bei 15 Grad C: (Prüfmethode DIN 51757 E vom Januar 1967 oder vergleichbare Methode) 2.2. Siedeverlauf (Prüfmethode DIN 51751 vom Februar 1964 oder vergleichbare Methode) Siedebeginn bei Grad C: 10% sieden bei Grad C: 50% sieden bei Grad C: 90% sieden bei Grad C: Siedeende: Rückstand (in Vol. %): Verlust (in Vol. %): 2.3. Bleigehalt gPb/I: (Prüfmethode DIN 51769 Blatt 3 vom Februar 1968 oder vergleichbare Methode) 3. Andere metallhaltige Klopfbremsen sind nicht enthalten. 4. Ort, Datum und Nummer der Prüfung nach Nr. 2.: Hersteller (Name und Anschrift): .............................. (Unterschrift) ---------------------------------------------I Zollamtlich abgefertigt am ............ II II für ................................... II (Firmenname und Geschäftssitz) II II abgefertigte Menge: ................... II ....................................... II II ....................................... II (Unterschrift und Dienstbezeichnung) II I--------------------------------------------- ---------*1) Benzine zwischen 91 und 93 ROZ*2) Benzine über 98 ROZ
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.