Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz und dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers. Sie regelt unter anderem die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen.
Was es regelt
- Den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers.
- Die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen für den Straßenverkehr.
- Maßnahmen zur Förderung der Niederlassungsfreiheit für Verkehrsteilnehmer.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten bestimmter Artikel der Verordnung.
Wen es betrifft
- Unternehmer im Güter- und Personenkraftverkehr.
- Industrie- und Handelskammern.
Eckpunkte
- Diese Verordnung setzt die Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 um, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG vom 1. Oktober 1998.
- Artikel 1 §§ 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
- Der Rest der Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
- Die Industrie- und Handelskammern müssen bis zum 31. Dezember 2000 die in Artikel 1 § 4 Abs. 7 genannte Prüfungsordnung erlassen.
📄 Gesetzestext
GüKGÄndV 1010. ÄndVGüKG2000-06-21BGBl I2000, 918Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum GüterkraftverkehrsgesetzDiese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über die Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsteilnehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 277 S. 17).
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.2000 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 26/96 (CELEX Nr: 396L0026) +++)Art. 1: GBZugV 9241-34-1 Art. 2 und 3: Änderungsvorschriften Art. 4: Inkrafttreten und Außerkrafttreten
GüKGÄndV 10EingangsformelAuf Grund -des § 3 Abs. 6 Nr. 1 bis 4, der §§ 17, 23 Abs. 3 und 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), -des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, auf Grund des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
GüKGÄndV 10Art 1-
GüKGÄndV 10(XXXX) Art 2 und 3
GüKGÄndV 10Art 4In- und Außerkrafttreten, Erlass der neuen Prüfungsordnung(1) Artikel 1 §§ 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2000 in Kraft.
(2)
(3) Die Industrie- und Handelskammern erlassen bis zum 31. Dezember 2000 die in Artikel 1 § 4 Abs.7 dieser Verordnung genannte Prüfungsordnung.
GüKGÄndV 10SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.