Kurz gesagt
Diese Verordnung definiert, welche Ereignisse und gesundheitlichen Beeinträchtigungen als "schädigende Ereignisse" und "gesundheitliche Schädigungen" im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gelten. Sie legt fest, welche spezifischen Vorfälle und Krankheitsbilder darunter fallen.
Was es regelt
- Welche Zwangsaussiedlungen als schädigende Ereignisse gelten.
- Welche Zersetzungsmaßnahmen als schädigende Ereignisse gelten.
- Welche psychischen Störungen als gesundheitliche Schädigungen gelten.
- Zusätzliche gesundheitliche Schädigungen bei Zersetzungsmaßnahmen.
Wen es betrifft
- Personen, die Zwangsaussiedlungen erlebt haben.
- Personen, die Zersetzungsmaßnahmen erlebt haben.
Eckpunkte
- Schädigende Ereignisse sind Zwangsaussiedlungen im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
- Schädigende Ereignisse sind Zersetzungsmaßnahmen im Sinne des § 1a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
- Gesundheitliche Schädigungen umfassen depressive Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen.
- Bei Zersetzungsmaßnahmen zählen auch angst- oder furchtbezogene Störungen sowie somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung zu den gesundheitlichen Schädigungen.
📄 Gesetzestext
VwRehaGSchäVVwRehaGSchäV2026-05-13BGBl. I2026, Nr. 145Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.7.2025 +++)
VwRehaGSchäVEingangsformelDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 3 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag:
VwRehaGSchäV§ 1Schädigende EreignisseSchädigende Ereignisse im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind: 1.Zwangsaussiedlungen im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und2.Zersetzungsmaßnahmen im Sinne des § 1a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
VwRehaGSchäV§ 2Gesundheitliche SchädigungenGesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen: 1.depressive Störungen und2.posttraumatische Belastungsstörungen.Liegt ein schädigendes Ereignis nach § 1 Nummer 2 vor, sind auch angst- oder furchtbezogene Störungen sowie somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung jeweils gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
VwRehaGSchäV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.
VwRehaGSchäVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.