Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Zuständigkeiten für Widerspruchsbescheide und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in bestimmten Angelegenheiten. Sie überträgt diese Aufgaben an die Bundesnetzagentur.
Was es regelt
- Entscheidungen über Widersprüche von Beschäftigten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.
- Vertretung des Bundes bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren dieser Beschäftigten.
- Vertretung des Bundes bei Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit in Kindergeldangelegenheiten.
Wen es betrifft
- Beschäftigte der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.
- Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Eckpunkte
- Die Bundesnetzagentur entscheidet über Widersprüche in Angelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes und in Kindergeldangelegenheiten.
- Die Bundesnetzagentur vertritt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bei Klagen in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten und Kindergeldangelegenheiten.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Prozessvertretung im Einzelfall selbst übernehmen.
- Die Anordnung gilt für besoldungsrechtliche Angelegenheiten ab dem 1. Oktober 2011 und für Kindergeldangelegenheiten ab dem 1. Januar 2012.
📄 Gesetzestext
BGRWidAnO 20112011-10-12BGBl I2011, 2092Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Angelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes sowie des Kindergeldes (+++ Textnachweis ab: 1.10.2011 +++)
BGRWidAnO 2011I.Nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes sowie in Kindergeldangelegenheiten zu entscheiden, soweit sie zum Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
BGRWidAnO 2011II.Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten der in Abschnitt I bezeichneten Einrichtung in Angelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes übertragen. Entsprechendes gilt für Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit in Kindergeldangelegenheiten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
BGRWidAnO 2011III.Diese Anordnung ist hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Angelegenheiten mit Wirkung vom 1. Oktober 2011, hinsichtlich der Kindergeldangelegenheiten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Angelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 194) außer Kraft.
BGRWidAnO 2011SchlussformelDer Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.