Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung behinderter Kinder in Kraftfahrzeugen. Sie ermöglicht die Nutzung spezieller Rückhalteeinrichtungen, die nicht amtlich genehmigt sein müssen, unter bestimmten Bedingungen.
Was es regelt
- Ausnahmen von der Vorschrift, dass Rückhalteeinrichtungen amtlich genehmigt sein müssen.
- Die Mitnahme behinderter Kinder in Kraftfahrzeugen mit besonderen Rückhalteeinrichtungen.
- Die Anforderungen an die Konstruktion und die Dokumentation dieser besonderen Rückhalteeinrichtungen.
- Die Notwendigkeit einer ärztlichen Bescheinigung für die Nutzung solcher Einrichtungen.
Wen es betrifft
- Behinderte Kinder, die in Kraftfahrzeugen befördert werden.
- Personen, die behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen mitnehmen.
Eckpunkte
- Besondere Rückhalteeinrichtungen für behinderte Kinder müssen nicht amtlich genehmigt sein, wenn die Konstruktion dem Stand der Technik entspricht.
- Der Rückhalteeinrichtung muss eine Einbau- und Gebrauchsanweisung beiliegen, die die verwendbaren Kraftfahrzeuge angibt.
- Eine ärztliche Bescheinigung ist erforderlich, die bestätigt, dass nur eine besondere Rückhalteeinrichtung verwendet werden kann.
- Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 4 Jahre sein und muss mitgeführt werden.
📄 Gesetzestext
StVOuaVsAusnV 31990-06-05BGBl I1990, 999Dritte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen VorschriftenStandGeändert durch Art. 1 V v. 22.12.1992 I 2480(+++ Textnachweis ab: 14.6.1990 +++)
StVOuaVsAusnV 3EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 3 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
StVOuaVsAusnV 3§ 1Abweichend von § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen besondere Rückhalteeinrichtungen für behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt zu sein, wenn 1.die Konstruktion dem Stand der Technik entspricht,2.der Rückhalteeinrichtung eine Einbau- und Gebrauchsanweisung beigegeben ist, in der die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugtypen angegeben sind, für die sie verwendbar ist.
StVOuaVsAusnV 3§ 2Abweichend von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen mitgenommen werden, wenn eine besondere Rückhalteeinrichtung im Sinne des § 1 benutzt wird und in einer ärztlichen Bescheinigung, die auf den Namen des behinderten Kindes ausgestellt ist, bestätigt wird, daß anstelle einer bauartgenehmigten Rückhalteeinrichtung nach § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nur eine besondere Rückhalteeinrichtung verwendet werden kann. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 4 Jahre sein. Sie ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
StVOuaVsAusnV 3§ 3Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) auch im Land Berlin.
StVOuaVsAusnV 3§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.