Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt steuerliche Maßnahmen zur Konjunkturförderung, indem sie zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten für bestimmte Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einführt.
Was es regelt
- Zusätzliche Abschreibungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
- Den Zeitraum, in dem diese Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden müssen, um förderfähig zu sein.
- Die Bedingungen für die Anwendung der Abschreibungen, auch wenn die Lieferung oder Fertigstellung später erfolgt.
- Die Anwendung dieser Regelungen im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Steuerpflichtige, die abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen oder herstellen.
Eckpunkte
- Die Regelung gilt für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 19. Januar 1967 und dem 1. November 1967 angeschafft oder hergestellt wurden.
- Zusätzliche Abschreibungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vorgenommen werden.
- Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens beträgt die zusätzliche Abschreibung bis zu 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens beträgt die zusätzliche Abschreibung bis zu 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
📄 Gesetzestext
KonjV 11967-02-10BGBl I1967, 190Erste Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen
(+++ Textnachweis ab: 16.2.1967 +++)
KonjV 1EingangsformelAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe s des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und des Bundestages:
KonjV 1§ 1Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens(1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vom Steuerpflichtigen nach dem 19. Januar 1967 und vor dem 1. November 1967 (Begünstigungszeitraum) angeschafft oder hergestellt worden sind, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung neben den nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen vorgenommen werden, und zwar 1.bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von 10 vom Hundert, 2.bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von 5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die vom Steuerpflichtigen innerhalb des Begünstigungszeitraums bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren Herstellung der Steuerpflichtige innerhalb des Begünstigungszeitraums begonnen hat. Weitere Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist in diesen Fällen, daß die Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden.
(3) Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.
KonjV 1§ 2Anwendung im Land BerlinDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.
KonjV 1§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.