Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zu, das die Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vermeiden und die Wirtschaftsbeziehungen fördern soll.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen und einem Protokoll zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
- Die Anpassung oder Aufhebung von Steuerfestsetzungen, die vor Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, Verlängerungen der Geltungsdauer des Abkommens in Kraft zu setzen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate.
- Steuerpflichtige, deren Einkommen und Vermögen in beiden Staaten besteuert werden könnte.
Eckpunkte
- Das Abkommen und das Protokoll wurden am 9. April 1995 unterzeichnet.
- Steuerfestsetzungen können auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert oder aufgehoben werden, jedoch nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs nach Inkrafttreten des Abkommens.
- Ein Steuermehrbetrag, der sich durch das Abkommen ergibt und höher ist als die Belastung vor dem Abkommen, wird nicht festgesetzt.
- Verlängerungen der Geltungsdauer des Abkommens können durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden.
📄 Gesetzestext
DBAVerArabEmG1996-04-22BGBl II1996, 518Gesetz zu dem Abkommen vom 9. April 1995 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und
zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen
(+++ Textnachweis ab: 30. 4.1996 +++)
DBAVerArabEmGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
DBAVerArabEmGArt 1Dem am 9. April 1995 in Abu Dhabi unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
DBAVerArabEmGArt 2Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 29 Abs. 2 und der Nr. 9 des Protokolls zum Abkommen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in den Vereinigten Arabischen Emiraten insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
DBAVerArabEmGArt 3Die Bundesregierung wird ermächtigt, Verlängerungen der Geltungsdauer dieses Abkommens nach seinem Artikel 30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
DBAVerArabEmGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.