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Verordnung zur Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und in Bußgeldverfahren im Gesc

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Anlegung, Führung und Weiterführung von Akten in Papierform für bestimmte Verfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Sie ermöglicht die Nutzung von Papierakten, auch wenn elektronische Aktenführung die Regel wäre.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BMVgVerfWDO2025uBVerfPAktV2025-12-19BGBl. I2025, Nr. 375Verordnung zur Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der VerteidigungAufhV aufgeh. durch § 3 dieser V mit Ablauf d. 31.12.2025 (+++ Textnachweis ab: 30.12.2025 +++) BMVgVerfWDO2025uBVerfPAktVEingangsformelDas Bundesministerium der Verteidigung verordnet aufgrund –der StPOEG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324) sowie–der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324): BMVgVerfWDO2025uBVerfPAktV§ 1GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für 1.die Wehrdisziplinaranwaltschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,2.die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht sowie3.die Bußgeldverfahren bearbeitenden Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. BMVgVerfWDO2025uBVerfPAktV§ 2Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten(1) Abweichend von § 94 Absatz 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Wehrdisziplinaranwaltschaften sowie die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft in den Verfahren, die sich nach der Wehrdisziplinarordnung richten, Akten 1.in Papierform anlegen,2.in Papierform führen sowie3.in Papierform weiterführen.Dies gilt auch für die den Wehrdisziplinaranwaltschaften und der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft von anderen Stellen übermittelten Akten. (2) Abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Dienststellen, die Bußgeldverfahren bearbeiten, in Bußgeldverfahren Akten in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen. BMVgVerfWDO2025uBVerfPAktV§ 3AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. BMVgVerfWDO2025uBVerfPAktV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.