Gesetz zu dem Beschluß des Obersten Rates des Europäischen Hochschulinstituts Nr. 8/93 vom 2. Dezember 1993 und zu dem Beschluß der Ständigen Kommission von Eurocontrol vom 28. Oktober…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz stimmt zwei Beschlüssen zu, die das Europäische Hochschulinstitut und Eurocontrol betreffen, und ermächtigt die Bundesregierung, weitere Regelungen zu erlassen. Es geht hauptsächlich um die Anpassung von Personalvorschriften und die Übertragung von Versorgungsanwartschaften.
Für wen: Das Lehr- und Verwaltungspersonal des Europäischen Hochschulinstituts; Das festangestellte Personal der Agentur Eurocontrol und die Bediensteten der Eurocontrolzentrale Maastricht.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zustimmung zu Beschluss Nr. 8/93 des Europäischen Hochschulinstituts vom 2. Dezember 1993.
- Die Zustimmung zu einem Beschluss der Ständigen Kommission von Eurocontrol vom 28. Oktober 1994.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Inkraftsetzung von Bestimmungen über die Übertragung von Versorgungsanwartschaften.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Lehr- und Verwaltungspersonal des Europäischen Hochschulinstituts.
- Das festangestellte Personal der Agentur Eurocontrol und die Bediensteten der Eurocontrolzentrale Maastricht.
Was sind die Eckpunkte?
- Artikel 37 der Gemeinsamen Vorschriften für das Lehrpersonal und das Verwaltungspersonal des Europäischen Hochschulinstituts wird ergänzt.
- Artikel 11 und 12 Anhang IV des Verwaltungsstatuts des festangestellten Personals der Agentur Eurocontrol bzw. Artikel 11 und 12 Anhang IV der Allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten der Eurocontrolzentrale Maastricht werden ergänzt.
- Die Bundesregierung darf Regelungen zur Übertragung von Versorgungsanwartschaften ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft setzen.
- Diese Regelungen müssen dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften für die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
EuHSchul/EUROCONTROLBeschlG1996-05-02BGBl II1996, 754Gesetz zu dem Beschluß des Obersten Rates des Europäischen Hochschulinstituts Nr. 8/93 vom 2. Dezember 1993 und zu dem Beschluß der Ständigen Kommission von Eurocontrol vom 28. Oktober 1994 (+++ Textnachweis ab: 9. 5.1996 +++) EuHSchul/EUROCONTROLBeschlGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
EuHSchul/EUROCONTROLBeschlGArt 1(1) Den folgenden Beschlüssen wird zugestimmt: 1.dem in Florenz am 2. Dezember 1993 durch den Obersten Rat des Europäischen Hochschulinstituts gefaßten Beschluß Nr. 8/93, mit dem Artikel 37 der Gemeinsamen Vorschriften für das Lehrpersonal und das Verwaltungspersonal ergänzt wird, 2.dem in Brüssel am 28. Oktober 1994 durch die Ständige Kommission von Eurocontrol gefaßten Beschluß, mit dem Artikel 11 und 12 Anhang IV des Verwaltungsstatuts des festangestellten Personals der Agentur Eurocontrol bzw. Artikel 11 und 12 Anhang IV der Allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten der Eurocontrolzentrale Maastricht ergänzt werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den beiden Organisationen die formelle Annahme der in den genannten Beschlüssen geregelten Verfahren mitzuteilen.
EuHSchul/EUROCONTROLBeschlGArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates entsprechende Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Übertragung von Versorgungsanwartschaften überstaatlicher und zwischenstaatlicher Organisationen innerstaatlich in Kraft zu setzen. Die Regelungen gemäß Satz 1 müssen nach Zielsetzung und Inhalt dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften für die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1994 II S. 622) entsprechen.
EuHSchul/EUROCONTROLBeschlGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.