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Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an bestimmte Sonderorganisationen der Vereinten Nationen in Deutschland. Sie setzt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen für diese Organisationen um.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
UNSOrgVorRV 21979-07-19BGBl II1979, 812Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (+++ Textnachweis ab: 20. 8.1979 +++) UNSOrgVorRV 2EingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. II S. 187) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: UNSOrgVorRV 2§ 1Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die folgenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen: Weltorganisation für geistiges Eigentum(WIPO - Anlage XV -)Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung(IFAD - Anlage XVI -) gilt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen mit seinen Anlagen XV und XVI, die nachstehend veröffentlicht werden. UNSOrgVorRV 2§ 2Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin gemäß § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 neu gefaßt wurde. UNSOrgVorRV 2§ 3(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die betreffenden Anlagen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten; der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen außer Kraft treten. Im Falle des Außerkrafttretens einzelner Anlagen tritt die Verordnung insoweit außer Kraft, als sie sich auf diese Anlagen bezieht. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.