Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen und definiert, wann eine Tätigkeit als ehrenamtlich gilt. Sie stellt sicher, dass die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen Vorrang hat.
Was es regelt
- Die Definition einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Kontext von Arbeitslosen.
- Die Bedingungen für den Ersatz von Auslagen bei ehrenamtlicher Tätigkeit.
- Die Pflichten von Arbeitslosen bei der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gegenüber der Agentur für Arbeit.
- Den Vorrang der beruflichen Eingliederung vor ehrenamtlicher Betätigung.
Wen es betrifft
- Arbeitslose, die sich ehrenamtlich betätigen möchten.
- Organisationen, die ehrenamtliche Tätigkeiten anbieten.
Eckpunkte
- Eine ehrenamtliche Tätigkeit muss unentgeltlich sein, dem Gemeinwohl dienen und bei einer gemeinnützigen oder ähnlichen Organisation erfolgen.
- Der Ersatz von Auslagen bis zu 275 Euro im Monat berührt die Unentgeltlichkeit nicht.
- Die berufliche Eingliederung hat Vorrang vor der ehrenamtlichen Betätigung.
- Eine ehrenamtliche Betätigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich muss der Agentur für Arbeit unverzüglich angezeigt werden.
📄 Gesetzestext
EhrBetätV2002-05-24BGBl I2002, 1783Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von ArbeitslosenStandZuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2025 I Nr. 363 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)
EhrBetätVEingangsformelAuf Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 47 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
EhrBetätV§ 1Ehrenamtliche Betätigung(1) Ehrenamtlich im Sinne des § 138 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Betätigung, die 1.unentgeltlich ausgeübt wird,2.dem Gemeinwohl dient und3.bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.
(2) Der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, berührt die Unentgeltlichkeit nicht. Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pauschale 275 Euro im Monat nicht übersteigt. Neben einer nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung, die der ehrenamtlich Tätige erhält, ist eine Pauschalierung des Auslagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale zusammen mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung 275 Euro im Monat nicht übersteigt.
EhrBetätV§ 2Berufliche EingliederungDie berufliche Eingliederung des Arbeitslosen hat Vorrang vor der Ausübung einer ehrenamtlichen Betätigung. Der Arbeitslose hat der Agentur für Arbeit die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich anzuzeigen. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass er 1.durch die Ausübung der ehrenamtlichen Betätigung nicht in seinen Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gehindert ist und 2.in der Lage ist, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung unverzüglich Folge zu leisten.
EhrBetätV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.