Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert und ergänzt die Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung von Haftstätten als Konzentrationslager. Sie ermöglicht eine erneute Prüfung von Entschädigungsansprüchen unter bestimmten Voraussetzungen.
Was sie regelt
- Die Möglichkeit, Anträge auf erneute Entscheidung über Entschädigungsansprüche zu stellen.
- Die Anerkennung von Haftstätten als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG.
- Die Frist für die Stellung solcher Anträge.
- Die Anwendung der Verordnung im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Berechtigte, deren Entschädigungsansprüche nach § 31 Abs. 2 BEG zuvor abgelehnt wurden.
- Berechtigte, deren Ansprüche durch Vergleich oder Abfindung geregelt wurden.
Eckpunkte
- Ein Antrag auf erneute Entscheidung ist möglich, wenn eine Haftstätte nun als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG anzusehen ist.
- Dies gilt auch, wenn erst durch diese Verordnung der vorgeschriebene Zeitraum von mindestens einem Jahr Konzentrationslagerhaft erreicht wird.
- Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung dieser Verordnung gestellt werden.
- Die Verordnung ist rückwirkend zum 18. September 1965 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BEGDV6ErgVOErgVO - 6. DV-BEG1970-01-10BGBl I1970, 65Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung zur
Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 18. 9.1965 +++)
BEGDV6ErgVOEingangsformelAuf Grund des § 42 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 645), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
BEGDV6ErgVO§ 1-
BEGDV6ErgVO§ 2(1) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung ein nach § 31 Abs. 2 BEG geltend gemachter Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß eine Haftstätte nicht als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG anzusehen sei, kann der Berechtigte einen Antrag auf erneute Entscheidung stellen, wenn sich auf Grund der Anlage zu dieser Verordnung ergibt, daß die Haftstätte als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG anzusehen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn erst auf Grund der Anlage zu dieser Verordnung oder auf Grund von § 1 Nr. 2 dieser Verordnung der nach § 31 Abs. 2 BEG vorgeschriebene Zeitraum von mindestens einem Jahr Konzentrationslagerhaft erreicht wird.
(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Verkündung dieser Verordnung zu stellen. Artikel III Nr. 1 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind.
(5) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.
BEGDV6ErgVO§ 3Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.
BEGDV6ErgVO§ 4Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 18. September 1965 in Kraft.
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