Gesetz zu der Verwaltungsvereinbarung vom 26. November 1987 zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz stimmt einer Verwaltungsvereinbarung zu, die die Umsetzung eines Übereinkommens zur sozialen Sicherheit von Rheinschiffern regelt. Es ermöglicht auch die Anpassung bestimmter Vorschriften und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung.
Für wen: Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat der Verwaltungsvereinbarung; Rheinschiffer, deren soziale Sicherheit durch das Übereinkommen betroffen ist.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sozialversicherung
- Artikel
- 4
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zustimmung zur Verwaltungsvereinbarung vom 26. November 1987.
- Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Rechtsverordnungen zur Durchführung von Artikel 90 der Verwaltungsvereinbarung zu erlassen.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens der Verwaltungsvereinbarung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat der Verwaltungsvereinbarung.
- Rheinschiffer, deren soziale Sicherheit durch das Übereinkommen betroffen ist.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Verwaltungsvereinbarung vom 26. November 1987 wird zugestimmt und veröffentlicht.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Vorschriften erlassen zur Änderung von Zuständigkeiten, zur Weitergeltung und Ergänzung von Bestimmungen, zur Änderung von Zahlungsvorschriften und zur Änderung von Bezugszeiträumen für Familienbeihilfen.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin dies feststellt.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der RheinschifferStandZuletzt geändert durch Art. 241 V v. 31.10.2006 I 2407(+++ Textnachweis ab: 11.5.1990 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Der in Straßburg am 26.
November 1987 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer wird zugestimmt. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Artikel 90 der Verwaltungsvereinbarung Vorschriften zu erlassen und in Kraft zu setzen über die 1.Änderung der Zuständigkeit und Benennung der in den Anhängen 2, 3, 4 und 6 der Verwaltungsvereinbarung bezeichneten Versicherungsträger und anderen Stellen; 2.Weitergeltung und Ergänzung der im Anhang 5 Teil I der Verwaltungsvereinbarung aufzuführenden, für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischen- und überstaatlichen Bestimmungen; 3.Änderung und Ergänzung der im Anhang 5 Teil II der Verwaltungsvereinbarung aufgeführten Zahlungsvorschriften; 4.Änderung des Anhangs 7 der Verwaltungsvereinbarung über die Bezugszeiträume der Familienbeihilfen im Falle eines Wohnortwechsels der Berechtigten.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.