Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Österreich zu, der die Versorgung von Kriegsopfern und die Beschäftigung von Schwerbeschädigten regelt. Es legt fest, wie dieser Vertrag in Deutschland umgesetzt wird.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag vom 7. Mai 1963 zwischen Deutschland und Österreich.
- Die Durchführung von Heil- und Krankenbehandlungen gemäß bestimmten Artikeln des Vertrags.
- Die Kostenerstattung an Krankenkassen im Rahmen dieser Behandlungen.
- Die Zuständigkeit für Erstattungsverfahren in Deutschland, die sich aus dem Vertrag ergeben.
Wen es betrifft
- Kriegsopfer und Schwerbeschädigte, die unter den Vertrag fallen.
- Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung und Krankenkassen in Deutschland.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 7. Mai 1963 wird zugestimmt und er wird veröffentlicht.
- Für Heil- und Krankenbehandlungen sowie Kostenerstattung gelten die §§ 18 bis 21 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend.
- Ein Versorgungsamt ist für Erstattungsverfahren in Deutschland zuständig, insbesondere für Opfer des Krieges in der Republik Österreich.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn Berlin dies feststellt.
📄 Gesetzestext
KOVAUTVtrG1964-03-10BGBl II1964, 220Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und
Beschäftigung SchwerbeschädigterStandGeändert durch Art. 3 G v. 27.4.1970 II 197(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1967 +++)
Überschrift u. Art. 1 Satz 1 Kursivdruck: "Schwerbeschädigter" jetzt "Schwerbehinderter" gem. Art. III § 4 G v. 24.4.1974 I 981
KOVAUTVtrGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetze beschlossen:
KOVAUTVtrGArt 1Dem in Bonn am 7. Mai 1963 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Überschrift u. Art. 1 Satz 1 Kursivdruck: "Schwerbeschädigter" jetzt "Schwerbehinderter" gem. Art. III § 4 G v. 24.4.1974 I 981
KOVAUTVtrGArt 2Für die Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung nach Artikel 3, 4, 6 und 7 Abs. 2 des Vertrags und für die Kostenerstattung an die Krankenkassen gelten die §§ 18 bis 21 des Bundesversorgungsgesetzes oder die an ihre Stelle tretenden Vorschriften entsprechend, soweit sie sich nicht auf Leistungen beziehen, die nach Artikel 3 Abs. 1 des Vertrags ausgenommen sind.
KOVAUTVtrGArt 2aArtikel 11 des Vertrags wird, soweit es sich um Erstattungsverfahren in Durchführung der Artikel 2 bis 7 und 10 handelt, für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland von dem Versorgungsamt durchgeführt, das nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 9. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 349) in der jeweils geltenden Fassung für die Versorgung der Opfer des Krieges in der Republik Österreich zuständig ist.
KOVAUTVtrGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
KOVAUTVtrGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 25 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.