Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer über Einsprüche von Beamten des Bundesamts für Justiz in bestimmten finanziellen Angelegenheiten entscheidet und wer den Staat bei Klagen dieser Beamten vertritt.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamten des Bundesamts für Justiz.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen dieser Beamten.
- Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts.
- Übergangsregelungen für bereits erhobene Widersprüche und Klagen.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte des Bundesamts für Justiz.
- Das Bundesverwaltungsamt und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über Widersprüche, wenn es die ursprüngliche Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann in Einzelfällen selbst über Widersprüche entscheiden.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsamts vertritt den Staat bei Klagen von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11, wenn das Bundesverwaltungsamt für den Widerspruchsbescheid zuständig war.
- Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Vertretung in Einzelfällen abweichend regeln oder selbst übernehmen.
- Die Regelungen gelten nicht für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.
📄 Gesetzestext
BfJWidVertrAnOBfJWidVertrAnO2015-03-05BGBl I2015, 318Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Justiz in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts (+++ Textnachweis ab: 24.3.2015 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
BfJWidVertrAnOEingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet:
BfJWidVertrAnO§ 1Entscheidung über WidersprücheDem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Justiz zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
BfJWidVertrAnO§ 2Vertretung bei KlagenDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Justiz der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 11 in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
BfJWidVertrAnO§ 3ÜbergangsregelungDie §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.
BfJWidVertrAnO§ 4InkrafttretenDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
BfJWidVertrAnOSchlussformelDer Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.