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Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens

Kurz gesagt

Diese Durchführungsbestimmungen regeln das Verfahren zur Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens und legen fest, wie Vorschläge eingereicht und bearbeitet werden. Sie dienen der Umsetzung des Erlasses zur Stiftung dieses Ehrenzeichens.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
GruWErlDBest1953-07-14BGBl I1953, 663Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) Durchführungsbestimmungen im Saarland in Kraft gesetzt mWv 1.1.1957 durch Nr. 7 Anordnung v. 23.1.1957 I 1 GruWErlDBestEingangsformelAuf Grund des § 6 des Erlasses über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens vom 14. Juli 1953 wird für die Einreichung und Behandlung der Vorschläge folgendes bestimmt: GruWErlDBest§ 1(1) Die Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens sind von den Ministerpräsidenten der Länder, dem Regierenden Bürgermeister der Stadt Berlin, dem Präsidenten des Senats der Freien Hansestadt Bremen und dem Präsidenten des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg für den Bereich ihrer Länder in doppelter Ausfertigung nach anliegendem Vordruck alphabetisch geordnet an den Chef des Bundespräsidialamtes einzureichen. Dieser holt die Entscheidung des Bundespräsidenten ein. (2) Die Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens sind zu begründen. (3) Den Vorschlagslisten sind die vorbereiteten Verleihungsurkunden und Karteikarten beizufügen. Vordrucke werden bei der Bundesdruckerei Bonn vorrätig gehalten. GruWErlDBest§ 2Die Verleihungsurkunden werden vom Chef des Bundespräsidialamtes nach Vollziehung der Unterschrift durch den Bundespräsidenten zusammen mit den Grubenwehr-Ehrenzeichen den in § 1 Abs. 1 Genannten übersandt. Diese veranlassen die Aushändigung an die Beliehenen und teilen dies dem Bundespräsidialamt zur Vervollständigung der Namenskartei (§ 1 Abs. 3) mit. GruWErlDBest§ 3Personen, denen auf Grund der Verordnung vom 30. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 83) das Grubenwehr-Ehrenzeichen verliehen worden ist, können den Umtausch dieses Ehrenzeichens in das neu gestiftete Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber bei den in § 1 genannten Vorschlagsberechtigten beantragen. GruWErlDBest§ 4Verlorengegangene Grubenwehr-Ehrenzeichen werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen. GruWErlDBestSchlußformelDer Bundespräsident Der Bundeskanzler Der Bundesminister für Wirtschaft

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.