Kurz gesagt
Diese Durchführungsbestimmungen regeln das Verfahren zur Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens und legen fest, wie Vorschläge eingereicht und bearbeitet werden. Sie dienen der Umsetzung des Erlasses zur Stiftung dieses Ehrenzeichens.
Was es regelt
- Die Einreichung und Bearbeitung von Vorschlägen für die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens.
- Die Zuständigkeiten für die Einholung der Entscheidung des Bundespräsidenten und die Aushändigung der Ehrenzeichen.
- Die Möglichkeit des Umtauschs alter Grubenwehr-Ehrenzeichen in die neu gestiftete Version.
- Die Regelung für den Ersatz verlorengegangener Grubenwehr-Ehrenzeichen.
Wen es betrifft
- Die Ministerpräsidenten der Länder, der Regierende Bürgermeister von Berlin, die Präsidenten der Senate von Bremen und Hamburg, die Vorschläge einreichen.
- Personen, die für das Grubenwehr-Ehrenzeichen vorgeschlagen werden oder es bereits erhalten haben.
Eckpunkte
- Vorschläge für das Ehrenzeichen müssen in doppelter Ausfertigung, alphabetisch geordnet und begründet beim Chef des Bundespräsidialamtes eingereicht werden.
- Den Vorschlagslisten sind vorbereitete Verleihungsurkunden und Karteikarten beizufügen.
- Die Verleihungsurkunden und Ehrenzeichen werden nach Unterschrift des Bundespräsidenten an die vorschlagsberechtigten Stellen zur Aushändigung übersandt.
- Verlorengegangene Ehrenzeichen werden nicht ersetzt; Inhaber können auf eigene Kosten ein Ersatzstück beschaffen.
📄 Gesetzestext
GruWErlDBest1953-07-14BGBl I1953, 663Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des
Grubenwehr-Ehrenzeichens
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Durchführungsbestimmungen im Saarland in Kraft gesetzt mWv 1.1.1957 durch Nr. 7 Anordnung v. 23.1.1957 I 1
GruWErlDBestEingangsformelAuf Grund des § 6 des Erlasses über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens vom 14. Juli 1953 wird für die Einreichung und Behandlung der Vorschläge folgendes bestimmt:
GruWErlDBest§ 1(1) Die Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens sind von den Ministerpräsidenten der Länder, dem Regierenden Bürgermeister der Stadt Berlin, dem Präsidenten des Senats der Freien Hansestadt Bremen und dem Präsidenten des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg für den Bereich ihrer Länder in doppelter Ausfertigung nach anliegendem Vordruck alphabetisch geordnet an den Chef des Bundespräsidialamtes einzureichen. Dieser holt die Entscheidung des Bundespräsidenten ein.
(2) Die Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens sind zu begründen.
(3) Den Vorschlagslisten sind die vorbereiteten Verleihungsurkunden und Karteikarten beizufügen. Vordrucke werden bei der Bundesdruckerei Bonn vorrätig gehalten.
GruWErlDBest§ 2Die Verleihungsurkunden werden vom Chef des Bundespräsidialamtes nach Vollziehung der Unterschrift durch den Bundespräsidenten zusammen mit den Grubenwehr-Ehrenzeichen den in § 1 Abs. 1 Genannten übersandt. Diese veranlassen die Aushändigung an die Beliehenen und teilen dies dem Bundespräsidialamt zur Vervollständigung der Namenskartei (§ 1 Abs. 3) mit.
GruWErlDBest§ 3Personen, denen auf Grund der Verordnung vom 30. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 83) das Grubenwehr-Ehrenzeichen verliehen worden ist, können den Umtausch dieses Ehrenzeichens in das neu gestiftete Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber bei den in § 1 genannten Vorschlagsberechtigten beantragen.
GruWErlDBest§ 4Verlorengegangene Grubenwehr-Ehrenzeichen werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.
GruWErlDBestSchlußformelDer Bundespräsident Der Bundeskanzler Der Bundesminister für Wirtschaft
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.