Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens
Kurz gesagt
Diese Durchführungsbestimmungen regeln das Verfahren zur Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens und legen fest, wie Vorschläge eingereicht und bearbeitet werden. Sie dienen der Umsetzung des Erlasses zur Stiftung dieses Ehrenzeichens.
Was es regelt
- Die Einreichung und Bearbeitung von Vorschlägen für die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens.
- Die Zuständigkeiten für die Einholung der Entscheidung des Bundespräsidenten und die Aushändigung der Ehrenzeichen.
- Die Möglichkeit des Umtauschs alter Grubenwehr-Ehrenzeichen in die neu gestiftete Version.
- Die Regelung für den Ersatz verlorengegangener Grubenwehr-Ehrenzeichen.
Wen es betrifft
- Die Ministerpräsidenten der Länder, der Regierende Bürgermeister von Berlin, die Präsidenten der Senate von Bremen und Hamburg, die Vorschläge einreichen.
- Personen, die für das Grubenwehr-Ehrenzeichen vorgeschlagen werden oder es bereits erhalten haben.
Eckpunkte
- Vorschläge für das Ehrenzeichen müssen in doppelter Ausfertigung, alphabetisch geordnet und begründet beim Chef des Bundespräsidialamtes eingereicht werden.
- Den Vorschlagslisten sind vorbereitete Verleihungsurkunden und Karteikarten beizufügen.
- Die Verleihungsurkunden und Ehrenzeichen werden nach Unterschrift des Bundespräsidenten an die vorschlagsberechtigten Stellen zur Aushändigung übersandt.
- Verlorengegangene Ehrenzeichen werden nicht ersetzt; Inhaber können auf eigene Kosten ein Ersatzstück beschaffen.
Gesetzestext
1953-07-14BGBl I1953, 663Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens Durchführungsbestimmungen im Saarland in Kraft gesetzt mWv 1.1.1957 durch Nr. 7 Anordnung v.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 des Erlasses über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens vom 14. Juli 1953 wird für die Einreichung und Behandlung der Vorschläge folgendes bestimmt:
§ 1
§ 2
Die Verleihungsurkunden werden vom Chef des Bundespräsidialamtes nach Vollziehung der Unterschrift durch den Bundespräsidenten zusammen mit den Grubenwehr-Ehrenzeichen den in § 1 Abs. 1 Genannten übersandt. Diese veranlassen die Aushändigung an die Beliehenen und teilen dies dem Bundespräsidialamt zur Vervollständigung der Namenskartei (§ 1 Abs. 3) mit.
§ 3Personen, denen auf Grund der Verordnung vom 30.
Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 83) das Grubenwehr-Ehrenzeichen verliehen worden ist, können den Umtausch dieses Ehrenzeichens in das neu gestiftete Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber bei den in § 1 genannten Vorschlagsberechtigten beantragen.
§ 4Verlorengegangene Grubenwehr-Ehrenzeichen werden nicht ersetzt.
Der Inhaber ist berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.
SchlußformelDer Bundespräsident Der Bundeskanzler Der Bundesminister für Wirtschaft