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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen u

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer über Einsprüche entscheidet und die Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in bestimmten finanziellen Angelegenheiten vertritt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BMJVWidVertrAnOBMJVWidVertrAnO2015-03-05BGBl I2015, 317Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts (+++ Textnachweis ab: 24.3.2015 +++) BMJVWidVertrAnOEingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet: BMJVWidVertrAnO§ 1Entscheidung über WidersprücheDem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden. BMJVWidVertrAnO§ 2Vertretung bei KlagenDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 11 in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen. BMJVWidVertrAnO§ 3ÜbergangsregelungDie §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden. BMJVWidVertrAnO§ 4InkrafttretenDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. BMJVWidVertrAnOSchlussformelDer Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.