Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer über Einsprüche entscheidet und die Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in bestimmten finanziellen Angelegenheiten vertritt.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Widersprüche von Beamten.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamten.
- Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts.
- Eine Übergangsregelung für bereits erhobene Widersprüche und Klagen.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
- Das Bundesverwaltungsamt.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über Widersprüche, wenn es die ursprüngliche Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann in Einzelfällen selbst über Widersprüche entscheiden.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsamts vertritt die Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11.
- Die Anordnung gilt nicht für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben wurden.
📄 Gesetzestext
BMJVWidVertrAnOBMJVWidVertrAnO2015-03-05BGBl I2015, 317Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts (+++ Textnachweis ab: 24.3.2015 +++)
BMJVWidVertrAnOEingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet:
BMJVWidVertrAnO§ 1Entscheidung über WidersprücheDem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
BMJVWidVertrAnO§ 2Vertretung bei KlagenDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 11 in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.
BMJVWidVertrAnO§ 3ÜbergangsregelungDie §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.
BMJVWidVertrAnO§ 4InkrafttretenDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
BMJVWidVertrAnOSchlussformelDer Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.