Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung informiert über eine Erklärung der Bundesregierung gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) bezüglich der Befreiung von Sozialversicherungspflichten. Sie bestätigt, dass die sozialen Leistungen der BIZ ausreichend sind, um eine Befreiung von deutschen Sozialversicherungsvorschriften zu rechtfertigen.
Was es regelt
- Die Befreiung der BIZ und ihrer Bediensteten von deutschen Sozialversicherungspflichten.
- Die Befreiung von Versicherungspflichten in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.
- Die Befreiung von Versicherungspflichten in der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung.
- Die Befreiung von Versicherungspflichten in der sozialen und privaten Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Wen es betrifft
- Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und ihre in Deutschland beschäftigten Bediensteten.
- Unmittelbare Angehörige und Kinder von Kindern dieser Bediensteten.
Eckpunkte
- Die Befreiung basiert auf Artikel 17 Absatz 1 Nummer 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der BIZ.
- Die sozialen Leistungen der BIZ werden als insgesamt ausreichend angesehen.
- Die Befreiung gilt, soweit die Bediensteten und Angehörigen dem System der sozialen Sicherheit der BIZ angehören oder berücksichtigungsfähig sind.
- Die Befreiung ist am 17. Februar 2023 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
Art17Abs1Nr2BIZIHECAbkErklBek2023-02-16BAnzAT 16.02.2023 B2Bekanntmachung einer Erklärung gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich nach Artikel 17 Absatz 1 Nummer 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2022 (+++ Textnachweis ab: 17.2.2023 +++)vgl. dazu auch V v. 13.2.2023 II Nr. 49 (BIZIHECAbkV)
Art17Abs1Nr2BIZIHECAbkErklBek(XXXX)Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 10. Februar 2023 gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich die nachstehende Erklärung abgegeben:
„ Auf Grund des Artikel 17 Absatz 1 Nummer 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2022 (BGBl. 2023 II Nr. 49) erkläre ich, dass die sozialen Leistungen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich insgesamt ausreichend sind und die Befreiung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und seiner in Deutschland beschäftigten Bediensteten von den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, der sozialen und privaten Pflegeversicherung sowie der Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung nach der Bestimmung des Artikel 17 Absatz 1 Nummer 2 des Abkommens gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ihre unmittelbaren Angehörigen und die Kinder von Kindern dieser Bediensteten für die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sowie sozialen und privaten Pflegeversicherung nach der Bestimmung des Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens.
Die Befreiung erfolgt, soweit die Bediensteten und die Angehörigen dem System der sozialen Sicherheit der bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich beschäftigten Bediensteten angehören oder berücksichtigungsfähig sind. Sie tritt am 17. Februar 2023 in Kraft.“
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.