Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. Es ermächtigt die Bundesrepublik, die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
Was es regelt
- Den Beitritt Deutschlands zu den Abkommen des Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
- Die Ermächtigung des Bundesministers der Finanzen zur Kreditaufnahme zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
- Die Rolle der Deutschen Bundesbank bei der Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
- Die Veröffentlichung der genannten Abkommen mit Gesetzeskraft.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied des Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
- Der Bundesminister der Finanzen und die Deutsche Bundesbank.
Eckpunkte
- Die Bundesrepublik Deutschland stimmt dem Beitritt zu den Abkommen zu, die auf der Währungs- und Finanz-Konferenz der Vereinten Nationen in Bretton Woods (1. bis 22. Juli 1944) abgeschlossen wurden.
- Zur Erfüllung der Verpflichtungen als Anteilseigner der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Anteil am Grundkapital: 1.365.300.000 US-Dollar) darf der Bundesminister der Finanzen einen Kredit bis zu 4.530.000.000 Deutsche Mark aufnehmen.
- Die Deutsche Bundesbank wickelt den Geschäftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ab und ist Hinterlegungsstelle.
- Die beiden Abkommen werden mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
📄 Gesetzestext
IMF/IBRDBeitrAbkG1952-07-28BGBl II1952, 637Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (International Monetary Fund) und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development)StandZuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 9.1.1978 II 13(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 4.1978 +++)
IMF/IBRDBeitrAbkGArt 1Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den auf der Währungs- und Finanz-Konferenz der Vereinten Nationen in Bretton Woods (N.H., USA) zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 abgeschlossenen Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (International Monetary Fund) und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) wird zugestimmt.
IMF/IBRDBeitrAbkGArt 2Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, die die Bundesrepublik Deutschland als Anteilseigner der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung mit einem Anteil an dem Grundkapital in Höhe von einer Milliarde dreihundertfünfundsechzig Millionen dreihunderttausend US-Dollar übernimmt, wird der Bundesminister der Finanzen ermächtigt, einen Kredit bis zum Nennwert von vier Milliarden fünfhundertdreißig Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.
IMF/IBRDBeitrAbkGArt 3-
IMF/IBRDBeitrAbkGArt 4Die Deutsche Bundesbank wickelt den Geschäftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung nach Artikel III Abschnitt 2 des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ab. Sie ist Hinterlegungsstelle nach Artikel V Abschnitt 11 des Abkommens.
IMF/IBRDBeitrAbkGArt 4a-
IMF/IBRDBeitrAbkGArt 5(1) Die beiden in Artikel 1 genannten Abkommen werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2)
IMF/IBRDBeitrAbkGArt 6Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin-West.
IMF/IBRDBeitrAbkGArt 7Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.