Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen und einer Durchführungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit zu. Es ermächtigt die Bundesregierung, die notwendigen Regelungen zur Umsetzung dieses Abkommens zu treffen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen und einer Durchführungsvereinbarung über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und Rumänien.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, weitere Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, innerstaatliche Regelungen zur Durchführung des Abkommens zu treffen.
- Regelungen zu Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten, dem Bereitstellen von Beweismitteln, Bescheinigungen, Geldleistungen, Zuständigkeiten und der Umrechnung von Versicherungszeiten.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und Rumänien als Vertragsstaaten.
- Personen, die von den Regelungen zur Sozialen Sicherheit zwischen beiden Ländern betroffen sind.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Abkommen vom 8. April 2005 und der zugehörigen Durchführungsvereinbarung zu.
- Die Bundesregierung kann per Rechtsverordnung weitere Durchführungsvereinbarungen und Änderungen in Kraft setzen.
- Es können Regelungen zu Informationspflichten und dem Austausch von Beweismitteln zwischen den beteiligten Stellen und Personen getroffen werden.
- Das Gesetz ermöglicht die Regelung der gegenseitigen Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkROMG2006-03-06BGBl II2006, 162Gesetz zu dem Abkommen vom 8. April 2005 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit
(+++ Textnachweis ab: 11.3.2006 +++)
SozSichAbkROMGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbkROMGArt 1Folgenden in Bukarest am 8. April 2005 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt: 1.dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit, 2.der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 8. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit. Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
SozSichAbkROMGArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: 1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen, 2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken, 3.das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen, 4.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen, 5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
SozSichAbkROMGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.