Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die eigenständige Anmeldung von Zinsscheinen deutscher Auslandsbonds zur Anerkennung. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen diese Zinsscheine angemeldet werden können und welche Verfahren dabei gelten.
Was es regelt
- Die eigenständige Anmeldung von Zinsscheinen, die zu bestimmten Arten von Auslandsbonds gehören.
- Die Bedingungen für die Vorlage oder Hinterlegung dieser Zinsscheine bei Auslandsbevollmächtigten oder der Bereinigungsstelle.
- Die Nichtanwendung einer bestimmten Vorschrift über Bescheinigungen auf Zinsscheine von Dollarbonds.
- Die Geltung der Verordnung im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Inhaber von Zinsscheinen deutscher Auslandsbonds.
- Auslandsbevollmächtigte und die Bereinigungsstelle für deutsche Bonds in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Eckpunkte
- Zinsscheine können selbständig zur Anerkennung angemeldet werden, aber ein Feststellungsbescheid kann nicht beansprucht werden.
- Zinsscheine müssen nur vorgelegt oder hinterlegt werden, wenn die zuständige Stelle dies verlangt.
- Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsverordnung über die Anheftung einer Bescheinigung an anerkannte Dollarbonds findet auf Zinsscheine keine Anwendung.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
📄 Gesetzestext
AuslWBGDV 121956-08-11BGBl I1956, 742Zwölfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche
Auslandsbonds (Selbständige Anmeldung von Zinsscheinen)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 964
AuslWBGDV 12EingangsformelAuf Grund des § 5 Abs. 3, des § 23 Abs. 5 und des § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:
AuslWBGDV 12§ 1Selbständige AnmeldungZinsscheine, die zu den im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der Neunten Durchführungsverordnung vom 16. August 1954 - Bundesgesetzblatt I S. 267 -) aufgeführten Arten von Auslandsbonds ausgestellt worden sind, können selbständig zur Anerkennung angemeldet werden; ein Feststellungsbescheid (§ 4 des Gesetzes) kann nicht beansprucht werden.
AuslWBGDV 12§ 2Vorlage und HinterlegungZinsscheine, die bei einem Auslandsbevollmächtigten oder bei der Bereinigungsstelle für deutsche Bonds in den Vereinigten Staaten von Amerika nach § 1 zur Anerkennung angemeldet werden, sind nur vorzulegen oder zu hinterlegen, wenn der Auslandsbevollmächtigte oder die Bereinigungsstelle dies verlangt.
AuslWBGDV 12§ 3Zinsscheine von DollarbondsDie Vorschrift des § 5 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 7. März 1953 (Bundesanzeiger Nr. 50 vom 13. März 1953) über die Anheftung einer Bescheinigung an anerkannte Dollarbonds findet auf Zinsscheine keine Anwendung.
AuslWBGDV 12§ 4Land BerlinDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds auch im Land Berlin.
AuslWBGDV 12§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.