Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das pauschalierende Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2013. Sie legt fest, wie die Vergütung in diesen Einrichtungen für das genannte Jahr berechnet wird.
Was es regelt
- Das pauschalierende Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Regelungen für das Jahr 2013.
- Ein Vorschlagsverfahren zur Weiterentwicklung des Entgeltsystems für das Jahr 2014.
Wen es betrifft
- Psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen.
- Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Bundesministerium für Gesundheit.
Eckpunkte
- Die §§ 1 bis 9 und die Anlagen treten am 1. Januar 2013 in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
- Sollte der Entgeltkatalog 2014 nicht rechtzeitig anwendbar sein, bleiben die §§ 1 bis 9 und die Anlagen bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung in Kraft.
- Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus musste bis zum 30. November 2012 ein Vorschlagsverfahren für den Entgeltkatalog 2014 eröffnen.
- Dieses Vorschlagsverfahren steht allen Beteiligten offen.
📄 Gesetzestext
PEPPV 2013PEPPV 20132012-11-19BGBl I2012, 2303Verordnung pauschalierende Entgelte Psychiatrie und Psychosomatik 2013Verordnung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2013SonstDie §§ 1 bis 9 einschließlich der Anlagen zu dieser Verordnung treten am 1. Januar 2013 in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Kann der Entgeltkatalog 2014 erst nach dem 1. Januar 2014 angewendet werden, sind die §§ 1 bis 9 einschließlich der Anlagen zu dieser Verordnung bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach § 17d Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entsprechend weiter anzuwenden. (+++ Textnachweis ab: 27.11.2012 +++)
PEPPV 2013EingangsformelAuf Grund des § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
PEPPV 2013(XXXX) §§ 1 bis 9(weggefallen)
PEPPV 2013§ 10VorschlagsverfahrenFür die Entwicklung des Entgeltkatalogs 2014 hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2012 ein Vorschlagsverfahren zu eröffnen. Mit dem Vorschlagsverfahren sollen Änderungsvorschläge zu dem Entgeltkatalog 2013 strukturiert zur Weiterentwicklung des Entgeltsystems berücksichtigt werden. Das Vorschlagsverfahren steht allen Beteiligten offen.
PEPPV 2013§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 9 einschließlich der Anlagen zu dieser Verordnung treten am 1. Januar 2013 in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Kann der Entgeltkatalog 2014 erst nach dem 1. Januar 2014 angewendet werden, sind die §§ 1 bis 9 einschließlich der Anlagen zu dieser Verordnung bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach § 17d Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entsprechend weiter anzuwenden.
PEPPV 2013(XXXX) Anlagen 1a bis 4(weggefallen)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.