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Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaftlich-technische und b

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Ausbildungsförderung für Personen, die bestimmte technische Assistenzberufe erlernen. Sie legt fest, welche Ausbildungsstätten förderfähig sind und wie die Auszubildenden behandelt werden.

Was es regelt

  • Die Förderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistenten.
  • Die Bedingungen, unter denen Ausbildungsförderung geleistet wird, insbesondere bezüglich der Art der Ausbildungsstätte.
  • Die Gleichstellung von Ausbildungsstätten von Bundesforschungsanstalten unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Die förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden.

Wen es betrifft

  • Auszubildende, die eine Ausbildung zum landwirtschaftlich-technischen, milchwirtschaftlich-technischen oder biologisch-technischen Assistenten absolvieren.
  • Öffentliche oder staatlich anerkannte/genehmigte Ausbildungsstätten sowie Ausbildungsstätten von Bundesforschungsanstalten.

Eckpunkte

  • Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten/genehmigten Einrichtung stattfindet.
  • Ausbildungsstätten von Bundesforschungsanstalten sind gleichgestellt, wenn die Ausbildung nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Länder erfolgt.
  • Auszubildende erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler von Berufsfachschulen.
  • Die Verordnung ist am 1. Juli 1970 in Kraft getreten.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistentinnen und Assistente

(+++ Textnachweis ab: 1.7.1970 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsförderungsgesetzes vom

  1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungsgesetzes vom
  2. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1Ausbildungsstätten

(1)Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für 1.landwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten, 2.milchwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten, 3.biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten.
(2)Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Diesen Einrichtungen sind Ausbildungsstätten von Bundesforschungsanstalten gleichgestellt, sofern die Ausbildung nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Länder durchgeführt wird.

§ 2Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

Die Auszubildenden an den in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler von Berufsfachschulen.

§ 3Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1970 in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.