Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausbildungsförderung für Personen, die bestimmte technische Assistenzberufe erlernen. Sie legt fest, welche Ausbildungsstätten förderfähig sind und wie die Auszubildenden behandelt werden.
Was es regelt
- Die Förderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistenten.
- Die Bedingungen, unter denen Ausbildungsförderung geleistet wird, insbesondere bezüglich der Art der Ausbildungsstätte.
- Die Gleichstellung von Ausbildungsstätten von Bundesforschungsanstalten unter bestimmten Voraussetzungen.
- Die förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden.
Wen es betrifft
- Auszubildende, die eine Ausbildung zum landwirtschaftlich-technischen, milchwirtschaftlich-technischen oder biologisch-technischen Assistenten absolvieren.
- Öffentliche oder staatlich anerkannte/genehmigte Ausbildungsstätten sowie Ausbildungsstätten von Bundesforschungsanstalten.
Eckpunkte
- Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten/genehmigten Einrichtung stattfindet.
- Ausbildungsstätten von Bundesforschungsanstalten sind gleichgestellt, wenn die Ausbildung nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Länder erfolgt.
- Auszubildende erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler von Berufsfachschulen.
- Die Verordnung ist am 1. Juli 1970 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
AfögLTAV1971-09-22BGBl I1971, 1606Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von
Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische,
milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistentinnen und
Assistenten
Überschrift: Die V gilt als erlassen auf Grund d. § 2 Abs. 3 durch § 66 Abs. 2 G v. 26.8.1971 I 1409 - GlNr. 2171-2 - (+++ Textnachweis ab: 1.7.1970 +++) V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI Sachgeb. B Abschn. II EingS. EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft
AfögLTAVEingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsförderungsgesetzes vom 19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungsgesetzes vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
AfögLTAV§ 1Ausbildungsstätten(1) Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für 1.landwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten, 2.milchwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten, 3.biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Diesen Einrichtungen sind Ausbildungsstätten von Bundesforschungsanstalten gleichgestellt, sofern die Ausbildung nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Länder durchgeführt wird.
AfögLTAV§ 2Förderungsrechtliche Stellung der AuszubildendenDie Auszubildenden an den in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler von Berufsfachschulen.
AfögLTAV§ 3Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
AfögLTAV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1970 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.