Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung bei Klagen von Beamten des Sekretariats des Bundesrates in bestimmten finanziellen Angelegenheiten zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Widersprüche von Beamten und Hinterbliebenen.
- Die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis.
- Die Möglichkeit für das Sekretariat des Bundesrates, in Einzelfällen abweichende Regelungen zu treffen.
- Eine Übergangsregelung für bereits erhobene Widersprüche und Klagen.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte des Sekretariats des Bundesrates.
- Hinterbliebene dieser Beamtinnen und Beamten.
Eckpunkte
- Die Zuständigkeit für Widersprüche in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe wird auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, wenn dieses die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat (§ 1).
- Die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in denselben Angelegenheiten wird ebenfalls auf das Bundesverwaltungsamt übertragen (§ 2).
- Das Sekretariat des Bundesrates kann im Einzelfall von diesen Regelungen abweichen (§ 3).
- Die Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben wurden (§ 4).
📄 Gesetzestext
BRSekrZustAnO2015-09-23BGBl I2015, 1600Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für die Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der BeihilfeStandGeändert durch Art. 1 AnO v. 23.5.2017 I 1296 (+++ Textnachweis ab: 1.10.2015 +++)
BRSekrZustAnO§ 1Widersprüche in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der BeihilfeDie Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit diese Behörde die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
BRSekrZustAnO§ 2Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der BeihilfeDie Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.
§ 2 Kursivdruck: Ersetzt wurden die Wörter "Bundesministerium für Finanzen" anstatt "Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern" gem. Art. 1 AnO v. 23.5.2017 I 1296 mWv 1.6.2017
BRSekrZustAnO§ 3VorbehaltsklauselDas Sekretariat des Bundesrates kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln.
BRSekrZustAnO§ 4ÜbergangsregelungDiese Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
BRSekrZustAnO§ 5InkrafttretenDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
BRSekrZustAnOSchlussformelDer Präsident des Bundesrates
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.