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Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Hilfsmittel mit geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis von der Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Sie legt fest, welche spezifischen Produkte nicht von der Kasse bezahlt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
KVHilfsmV1989-12-13BGBl I1989, 2237Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen KrankenversicherungStandGeändert durch Art. 1 V v. 17.1.1995 I 44(+++ Textnachweis ab: 1.1.1990 +++) KVHilfsmVEingangsformelAuf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet: KVHilfsmV§ 1Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen NutzenVon der Versorgung sind ausgeschlossen: 1.Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;Knie- und Knöchelkompressionsstücke 2.Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern) 3.Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten 4.Applikationshilfen für Wärme und Kälte 5.Afterschließbandagen 6.Mundsperrer 7.Penisklemmen 8.Rektophore 9.Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall). KVHilfsmV§ 2Sächliche Mittel mit geringem AbgabepreisVon der Versorgung sind ausgeschlossen: 1.Alkoholtupfer 2.Armtragetücher, Armtragegurte 3.Augenbadewannen 4.Augenklappen 5.Augentropfpipetten 6.Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden 7.Brillenetuis 8.Brusthütchen mit Sauger 9.Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel) 10.Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung) 11.Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben 12.Fingerlinge 13.Fingerschienen 14.Glasstäbchen 15.Gummihandschuhe 16.- 17.Ohrenklappen 18.Salbenpinsel 19.Urinflaschen 20.Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer. KVHilfsmV§ 3InstandsetzungenVon der Versorgung sind ausgeschlossen: Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung. KVHilfsmV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. KVHilfsmVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.