Kurz gesagt
Diese Verordnung setzt ein Abkommen zwischen der deutschen Regierung und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über dessen Büro in Deutschland in Kraft. Sie regelt die rechtliche Grundlage für die Existenz und den Betrieb dieses Büros.
Was es regelt
- Die Inkraftsetzung des Abkommens vom 17. Mai 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen.
- Die Anwendung von Regelungen für Bedienstete des Welternährungsprogramms und deren Familienangehörige.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung selbst.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
- Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen und seine Bediensteten sowie deren Familienangehörige.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 17. Mai 2011 in Rom geschlossen.
- Die Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft tritt.
- Die Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 3 außer Kraft tritt.
- Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens müssen im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden.
📄 Gesetzestext
UNWFPBüroAbkV2013-03-07BGBl II2013, 294; 2014, 89Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik DeutschlandSonstDiese V ist gem. Art. 3 Abs. 1 u. 3 iVm Bek. v. 13.12.2013; 2014 II 89 am 22.10.2013 in Kraft getreten. Sie tritt gem. Art. 3 Abs. 2 an dem Tag außer Kraft, an dem das in Art. 1 genannte Abkommen nach seinem Art. 5 Abs. 3 außer Kraft tritt. (+++ Textnachweis ab: 22.10.2013 +++)
UNWFPBüroAbkVEingangsformelAuf Grund des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:
UNWFPBüroAbkVArt 1Das in Rom am 17. Mai 2011 geschlossene Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
UNWFPBüroAbkVArt 2Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für Bedienstete des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen und Familienangehörige im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995.
UNWFPBüroAbkVArt 3(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 3 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
UNWFPBüroAbkVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.