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Verordnung zur Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen*

Kurz gesagt

Diese Verordnung fördert die Interoperabilität zwischen IT-Systemen im Gesundheitswesen, indem sie die Berücksichtigung bestimmter Leitfäden für Schnittstellen vorschreibt. Sie zielt darauf ab, die Kommunikation und den Datenaustausch in der vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen und Krankenhausversorgung zu verbessern.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
GIVGIV2021-10-22BGBl I2021, 4739Gesundheits-IT InteroperabilitätsverordnungVerordnung zur Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen im GesundheitswesenNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). (+++ Textnachweis ab: 3.11.2021 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung gem. der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++) GIVEingangsformelAuf Grund des § 375 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 66a Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: GIV§ 1Schnittstellen in informationstechnischen Systemen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in Krankenhäusern(1) Folgende im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichte Leitfäden und deren Fortschreibungen (Hauptversionen) müssen, soweit sie offene und standardisierte Schnittstellen betreffen, bei der Festlegung der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme von Schnittstellen in der pflegerischen Versorgung, bis zu dem jeweils angegebenen Zeitpunkt berücksichtigt werden: 1.Implementierungsleitfaden Primärsysteme – Elektronische Patientenakte (Version 2.0.0) bis zum 1. Januar 2022,2.Implementierungsleitfaden Primärsysteme – E-Rezept (Version 1.3.0) bis zum 1. Januar 2022. (2) Fortschreibungen der Implementierungsleitfäden nach Absatz 1, die ausschließlich der Fehlerbehebung und inhaltlichen Klarstellung im Zusammenhang mit Schnittstellen dienen (Nebenversionen), müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt werden. GIV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.