Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Januar 2024 gültigen Freibeträge fest, die bei der Berechnung des Einkommens für die Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden. Sie dient dazu, die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu konkretisieren.
Was es regelt
- Die Höhe der Beträge, die vom Einkommen einer Partei abgezogen werden dürfen.
- Spezifische Freibeträge für Parteien mit Erwerbstätigkeit.
- Freibeträge für Ehegatten, Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Erwachsene.
- Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder und Jugendliche, gestaffelt nach Altersgruppen.
Wen es betrifft
- Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Personen, deren Einkommen für die Berechnung der Prozesskostenhilfe herangezogen wird, einschließlich Ehegatten, Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Personen.
Eckpunkte
- Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Freibeträge.
- Für Parteien mit Erwerbstätigkeit beträgt der Freibetrag bundesweit 282 Euro.
- Der Freibetrag für die Partei selbst, Ehegatten oder Lebenspartner liegt bundesweit bei 619 Euro.
- Für unterhaltsberechtigte Erwachsene beträgt der Freibetrag bundesweit 496 Euro.
- Für unterhaltsberechtigte Kinder gibt es gestaffelte Freibeträge, zum Beispiel 393 Euro für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
📄 Gesetzestext
PKHB 2024PKHB 20242023-12-22BGBl I2023, Nr. 403Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 27.12.2023 +++)
PKHB 2024(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) werden die ab dem 1. Januar 2024 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:Freibetrag BundFreibetrag im Landkreis FürstenfeldbruckFreibetrag in der Landhauptstadt MünchenFreibetrag im Landkreis MünchenFreibetrag im Landkreis StarnbergParteien, die ein Einkommen ausErwerbstätigkeit erzielen(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1Buchstabe b der Zivilprozessordnung)282 Euro295 Euro296 Euro290 Euro297 EuroPartei, Ehegatte oder Lebenspartner(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2Buchstabe a der Zivilprozessordnung)619 Euro649 Euro650 Euro637 Euro652 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigteErwachsene(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 3)496 Euro520 Euro519 Euro510 Euro523 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigteJugendliche vom Beginn des 15. biszur Vollendung des 18. Lebensjahres(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 4)518 Euro540 Euro541 Euro534 Euro543 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigteKinder vom Beginn des siebten biszur Vollendung des 14. Lebensjahres(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 5)429 Euro443 Euro446 Euro441 Euro446 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigteKinder bis zur Vollendung dessechsten Lebensjahres(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 6)393 Euro408 Euro407 Euro404 Euro409 Euro
PKHB 2024SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.