Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die finanziellen Leistungen, die ein Bundespräsident nach dem Ende seiner Amtszeit erhält, sowie die Leistungen für seine Hinterbliebenen. Es legt fest, unter welchen Bedingungen diese Zahlungen erfolgen und wie sie sich zu anderen Einkünften verhalten.
Was es regelt
- Ehrensold für ehemalige Bundespräsidenten.
- Sterbegeld, Witwen- und Waisengeld für Hinterbliebene.
- Anrechnung von anderen Einkünften auf den Ehrensold.
- Anwendung von Beihilfe- und Versorgungsregelungen für Bundesbeamte.
Wen es betrifft
- Ehemalige Bundespräsidenten.
- Hinterbliebene von Bundespräsidenten oder ehemaligen Bundespräsidenten.
Eckpunkte
- Ein Bundespräsident erhält einen Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge (ohne Aufwandsgelder), wenn er aus politischen oder gesundheitlichen Gründen oder mit Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet.
- Hinterbliebene erhalten für drei Monate nach dem Sterbemonat Sterbegeld in Höhe des Ehrensolds und danach Witwen- und Waisengeld.
- Der Ehrensold wird gekürzt, wenn der ehemalige Bundespräsident andere Diensteinkommen oder Ruhegehälter bezieht.
- Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Gewährung von Bezügen, wenn ein Bundespräsident für schuldig erklärt wird.
📄 Gesetzestext
BPräsRuhebezG1953-06-17BGBl I1953, 406Gesetz über die Ruhebezüge des BundespräsidentenStandGeändert durch Art. 15 Abs. 2 G v. 5.2.2009 I 160
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)G im Saarland in Kraft getreten mWv 1.1.1957 durch § 33 Nr. 7 BundesrechtEinfG Saar 101-3
BPräsRuhebezG§ 1Scheidet der Bundespräsident mit Ablauf seiner Amtszeit oder vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erhält er einen Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder.
BPräsRuhebezG§ 2Die Hinterbliebenen eines Bundespräsidenten oder eines ehemaligen Bundespräsidenten, dem zur Zeit seines Todes Bezüge nach § 1 zustanden, erhalten für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate den sich nach § 1 ergebenden Ehrensold als Sterbegeld und sodann ein aus dem Ehrensold berechnetes Witwen- und Waisengeld.
BPräsRuhebezG§ 3(1) Ist ein Bundespräsident nach seinem Ausscheiden in den öffentlichen Dienst eingetreten oder hat er darin vor dem Antritt seines Amtes als Bundespräsident oder nach seinem Ausscheiden aus diesem Amt ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung erdient, so erhält er die ihm nach § 1 zustehenden Bezüge nur insoweit, als sie das neue Diensteinkommen oder das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung für denselben Zeitraum übersteigen.
(2) Absatz 1 findet auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.
BPräsRuhebezG§ 4Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfe- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
BPräsRuhebezG§ 5Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Bundespräsidenten nach Artikel 61 des Grundgesetzes für schuldig erklärt, so hat es darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die in diesem Gesetz vorgesehenen Bezüge zu gewähren sind.
BPräsRuhebezG§ 6Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
BPräsRuhebezG§ 7Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.