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Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen die sic

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Österreich zu, der zoll- und passrechtliche Fragen an der gemeinsamen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken regelt. Es legt fest, wie Waren behandelt werden, die in diesem speziellen Grenzbereich eingeführt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
GrAbfertAUTVtrG 19671970-07-03BGBl II1970, 697Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergebenStandZuletzt geändert durch Art. 208 V v. 19.6.2020 I 1328(+++ Textnachweis ab: 10.7.1970 +++) GrAbfertAUTVtrG 1967Art 1Dem in Wien am 31. Mai 1967 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, nebst Briefwechsel vom 12. April 1965 und Notenwechsel vom 31. März 1969 wird zugestimmt. Der Vertrag, der Briefwechsel und der Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht. GrAbfertAUTVtrG 1967Art 2Die Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen werden ermächtigt, Änderungen der Anlage I des Vertrages auf Grund seines Artikels 1 Abs. 3 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. GrAbfertAUTVtrG 1967Art 3Nach Artikel 4 Abs. 4 des Vertrages eingeführte Waren gehen im Falle des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrages mit der Einfuhr in die Zollgutverwendung des Unternehmens über, dem sie bewilligt ist. GrAbfertAUTVtrG 1967Art 4Soweit für vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführte Waren Eingangsabgaben gestundet worden sind, werden sie erlassen, wenn die Waren, wären sie nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführt worden, abgabenfrei blieben. GrAbfertAUTVtrG 1967Art 5Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1). GrAbfertAUTVtrG 1967Art 6(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 25 Abs. 2 sowie der Briefwechsel und der Notenwechsel in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.