Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Österreich zu, der zoll- und passrechtliche Fragen an der gemeinsamen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken regelt. Es legt fest, wie Waren behandelt werden, die in diesem speziellen Grenzbereich eingeführt werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen Deutschland und Österreich über zoll- und passrechtliche Fragen an der Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken.
- Die Ermächtigung zur Änderung von Anlagen des Vertrages durch Rechtsverordnung.
- Die Behandlung von Waren, die nach Artikel 4 Absatz 4 des Vertrages eingeführt werden.
- Den Erlass von Stundungen für Eingangsabgaben von Waren, die vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführt wurden.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich.
- Unternehmen, denen die Zollgutverwendung bewilligt ist.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 31. Mai 1967, dem Briefwechsel vom 12. April 1965 und dem Notenwechsel vom 31. März 1969 wird zugestimmt.
- Die Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen können Änderungen der Anlage I des Vertrages durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft setzen.
- Nach Artikel 4 Absatz 4 des Vertrages eingeführte Waren gehen mit der Einfuhr in die Zollgutverwendung des Unternehmens über, dem sie bewilligt ist.
- Stundungen von Eingangsabgaben für vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführte Waren werden erlassen, wenn die Waren abgabenfrei geblieben wären, wären sie nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführt worden.
📄 Gesetzestext
GrAbfertAUTVtrG 19671970-07-03BGBl II1970, 697Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen die
sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken
ergebenStandZuletzt geändert durch Art. 208 V v. 19.6.2020 I 1328(+++ Textnachweis ab: 10.7.1970 +++)
GrAbfertAUTVtrG 1967Art 1Dem in Wien am 31. Mai 1967 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, nebst Briefwechsel vom 12. April 1965 und Notenwechsel vom 31. März 1969 wird zugestimmt. Der Vertrag, der Briefwechsel und der Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht.
GrAbfertAUTVtrG 1967Art 2Die Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen werden ermächtigt, Änderungen der Anlage I des Vertrages auf Grund seines Artikels 1 Abs. 3 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
GrAbfertAUTVtrG 1967Art 3Nach Artikel 4 Abs. 4 des Vertrages eingeführte Waren gehen im Falle des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrages mit der Einfuhr in die Zollgutverwendung des Unternehmens über, dem sie bewilligt ist.
GrAbfertAUTVtrG 1967Art 4Soweit für vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführte Waren Eingangsabgaben gestundet worden sind, werden sie erlassen, wenn die Waren, wären sie nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführt worden, abgabenfrei blieben.
GrAbfertAUTVtrG 1967Art 5Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
GrAbfertAUTVtrG 1967Art 6(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 25 Abs. 2 sowie der Briefwechsel und der Notenwechsel in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.