Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer über Einsprüche in Angelegenheiten von Beamten entscheidet, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz tätig sind. Sie überträgt diese Zuständigkeit auf bestimmte Gerichte und Behörden.
Was es regelt
- Die Befugnis, über Widersprüche gegen Maßnahmen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden.
- Die Übertragung dieser Befugnis auf spezifische Präsidenten von Bundesgerichten und Behörden.
- Ausnahmen von dieser Übertragung, insbesondere für Richter und Staatsanwälte.
- Die Möglichkeit für das Bundesministerium der Justiz, Entscheidungen in Einzelfällen an sich zu ziehen.
Wen es betrifft
- Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz.
- Die Präsidenten des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzhofs, des Bundespatentgerichts, des Bundesamtes für Justiz, des Deutschen Patent- und Markenamtes und die Generalbundesanwältin oder der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
Eckpunkte
- Die genannten Präsidenten und die Generalbundesanwältin oder der Generalbundesanwalt erhalten die Befugnis, über Widersprüche gegen ihre eigenen beamtenrechtlichen Maßnahmen zu entscheiden.
- Diese Regelung gilt nicht für Angelegenheiten von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
- Das Bundesministerium der Justiz kann die Entscheidung in Einzelfällen an sich ziehen.
- Fälle von grundsätzlicher Bedeutung müssen dem Bundesministerium der Justiz zur Entscheidung vorgelegt werden.
📄 Gesetzestext
BMJGerWidAnO 20242023-10-30BGBl I2023, Nr. 308Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der JustizAufhAnO aufgeh. durch Ziff III Satz 2 AnO 2030-14-255 v. 11.3.2026 I Nr. 94 mWv 1.7.2026SonstErsetzt AnO 2030-14-158 v. 9.3.2008 I 415 (BMJGerWidAnO) (+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)
BMJGerWidAnO 2024I.Auf Grund von § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird 1.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,2.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,3.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,4.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,5.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,6.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes,7.der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshofdie Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden. Das gilt nicht für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
BMJGerWidAnO 2024II.Das Bundesministerium der Justiz behält sich vor, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium der Justiz zur Entscheidung vorzulegen. In allen anderen Fällen ist das Bundesministerium der Justiz rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den Vorgang zu informieren.
BMJGerWidAnO 2024III.Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die obersten Gerichte des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 9. März 2008 (BGBl. I S. 415) außer Kraft. Andere Anordnungen bleiben unberührt.
BMJGerWidAnO 2024SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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