Gesetz über die Preisangaben
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Regeln für die Preisangabe bei Waren und Leistungen zu erlassen, um Verbraucher zu informieren und zu schützen sowie den Wettbewerb zu fördern.
Was es regelt
- Die Art und Weise, wie Preise und Verkaufseinheiten für Waren oder Leistungen gegenüber Endverbrauchern anzugeben sind.
- Die Angabe von Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen.
- Bestimmungen zur Angabe des Preisstandes bei fortlaufenden Leistungen im Bereich elektronischer Informations- und Kommunikationsdienste.
- Die Überwachung der Einhaltung dieser Preisangaben durch zuständige Behörden.
Wen es betrifft
- Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern.
- Behörden, die für die Überwachung der Preisangaben zuständig sind.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen, wie Preise anzugeben sind.
- Zuständige Behörden dürfen Auskünfte von den zur Preisangabe Verpflichteten verlangen.
- Behörden dürfen Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen während der Geschäftszeiten betreten, besichtigen und prüfen.
- Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft verweigern, wenn er sich oder nahe Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde.
Gesetzestext
Gesetz über die PreisangabenStand
(+++ Textnachweis ab: 7.12.1984 +++)
§ 1
Zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß und auf welche Art und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen, anzugeben sind. Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden.
§ 2
(weggefallen)