Kurz gesagt
Dieses Gesetz reformiert das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht und führt neue Regelungen und Übergangsbestimmungen ein.
Was es regelt
- Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
- Sonderregelungen für die Vereinbarung der Gütergemeinschaft bei Ehegatten.
- Übergangsregelungen für bestimmte Lebensversicherungsverträge.
- Sonderregelungen bei der Auflösung von Familienstiftungen und Vereinen.
Wen es betrifft
- Ehegatten, die im Güterstand der Gütertrennung leben.
- Versicherungsnehmer und überlebende Ehegatten bei Lebensversicherungsverträgen.
- Zuletzt Berechtigte bei der Auflösung von Familienstiftungen und Vereinen.
Eckpunkte
- § 7 Abs. 1 Nr. 4 des ErbStG ist bei bestimmten Ehegatten bis zum 31. Dezember 1974 nicht anzuwenden.
- § 19 des Erbschaftsteuergesetzes (Fassung von 1959) ist auf vor dem 3. Oktober 1973 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge bis zum 31. Dezember 1993 weiterhin anzuwenden.
- Bei diesen Lebensversicherungen mindert sich die Versicherungssumme ab 1974 für jedes folgende Kalenderjahr um jeweils 5 vom Hundert.
- Bei Auflösung bestimmter Stiftungen oder Vereine vor dem 1. Januar 1984 wird der Besteuerung der Vomhundertsatz der Steuerklasse I zugrunde gelegt.
📄 Gesetzestext
ErbStRG1974-04-17BGBl I1974, 933Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und SchenkungsteuerrechtsStandGeändert durch Art. 4 G v. 20.12.1996 I 2049(+++ Textnachweis ab: 1.1.1974 +++)
Art. 1: ErbStG 1974 611-8-2-2
ErbStRG010Art 1Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
(ErbStG)
ErbStRG020Art 2(weggefallen)
ErbStRG030Art 3 u. 4-
ErbStRG050Art 5Sonderregelung bei der Vereinbarung der
Gütergemeinschaft§ 7 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist bei Ehegatten, die auf Grund einseitiger Erklärung nach Artikel 8 I Nr. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) im Güterstand der Gütertrennung leben, bis zum 31. Dezember 1974 nicht anzuwenden.
ErbStRG060Art 6Übergangsregelung für vor dem
3. Oktober 1973 abgeschlossene Erbschaftsteuer- und
Lastenausgleichsversicherungen§ 19 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl. I S. 187) ist auf vor dem 3. Oktober 1973 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge bis zum 31. Dezember 1993 weiterhin mit folgender Maßgabe anzuwenden: Tritt der Tod des Versicherungsnehmers (§ 19 Abs. 1) oder des überlebenden Ehegatten (§ 19 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1973 ein, so mindert sich die Versicherungssumme, soweit sie bei der Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs unberücksichtigt zu lassen ist, für jedes dem Kalenderjahr 1973 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles folgende Kalenderjahr um jeweils 5 vom Hundert.
ErbStRG070Art 7Sonderregelung bei Auflösung von
bestehenden Familienstiftungen und VereinenBei Auflösung einer Stiftung oder eines Vereins im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor dem 1. Januar 1984 wird der Besteuerung der zuletzt Berechtigten der Vomhundertsatz der Steuerklasse I zugrunde gelegt. Auf Antrag ist die Besteuerung nach § 10 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl. I S. 187) durchzuführen.
ErbStRG080Art 8
ErbStRG090Art 9(weggefallen)
ErbStRG100Art 10
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.