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Verordnung über die Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Teile des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) auf bestimmte Arten von Angeboten anwendbar sind. Sie stellt sicher, dass auch Angebote, die unter spezielle Definitionen des WpÜG fallen, den entsprechenden Vorschriften unterliegen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WpÜGAnwendV2006-07-17BGBl I2006, 1698WpÜG-AnwendbarkeitsverordnungVerordnung über die Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (+++ Textnachweis ab: 25.7.2006 +++) WpÜGAnwendVEingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: WpÜGAnwendV§ 1Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und ÜbernahmegesetzesAuf Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht: 1.die §§ 1 bis 9, 2.§ 29, 3.§ 30, 4.§ 33, 5.§ 33a, 6.§ 33b, 7.§ 33c, 8.§ 33d, 9.§ 34, 10.§ 35 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3, 11.§ 35 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots, 12.§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3, 13.§ 35 Abs. 2 Satz 3, 14.§ 35 Abs. 3, 15.§ 36, 16.§ 37, 17.§ 38, 18.§ 39, 19.§ 39a, 20.§ 39b, 21.§ 39c und 22.die §§ 40 bis 68. WpÜGAnwendV§ 2Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und ÜbernahmegesetzesAuf Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht: 1.die §§ 1 bis 9, 2.§ 31, 3.§ 32, 4.§ 33d, 5.§ 34, 6.§ 35 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Satz 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6, 7.§ 35 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung, 8.§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1, 9.§ 38, 10.§ 39 und 11.die §§ 40 bis 68. WpÜGAnwendV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.