Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Teile des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) auf bestimmte Arten von Angeboten anwendbar sind. Sie stellt sicher, dass auch Angebote, die unter spezielle Definitionen des WpÜG fallen, den entsprechenden Vorschriften unterliegen.
Was es regelt
- Die Anwendbarkeit von Vorschriften auf Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
- Die Anwendbarkeit von Vorschriften auf Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
- Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschriften, es sei denn, ausländisches Recht erfordert Abweichungen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes machen.
- Personen oder Unternehmen, die Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes machen.
Eckpunkte
- Für Angebote nach § 1 Abs. 2 WpÜG sind unter anderem die §§ 1 bis 9, 29, 30, 33, 33a, 33b, 33c, 33d, 34, 35 Abs. 1 Satz 4, 35 Abs. 2 Satz 1, 35 Abs. 2 Satz 2, 35 Abs. 2 Satz 3, 35 Abs. 3, 36, 37, 38, 39, 39a, 39b, 39c und 40 bis 68 des WpÜG sinngemäß anzuwenden.
- Für Angebote nach § 1 Abs. 3 WpÜG sind unter anderem die §§ 1 bis 9, 31, 32, 33d, 34, 35 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Satz 4, 35 Abs. 2 Satz 1, 35 Abs. 2 Satz 2, 38, 39 und 40 bis 68 des WpÜG sinngemäß anzuwenden.
- Die Anwendung der Vorschriften erfolgt sinngemäß, es sei denn, ausländisches Recht macht Abweichungen notwendig.
- Die Verordnung ist am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
WpÜGAnwendV2006-07-17BGBl I2006, 1698WpÜG-AnwendbarkeitsverordnungVerordnung über die Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend
Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes
(+++ Textnachweis ab: 25.7.2006 +++)
WpÜGAnwendVEingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
WpÜGAnwendV§ 1Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Wertpapiererwerbs- und ÜbernahmegesetzesAuf Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht: 1.die §§ 1 bis 9, 2.§ 29, 3.§ 30, 4.§ 33, 5.§ 33a, 6.§ 33b, 7.§ 33c, 8.§ 33d, 9.§ 34, 10.§ 35 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3, 11.§ 35 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots, 12.§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3, 13.§ 35 Abs. 2 Satz 3, 14.§ 35 Abs. 3, 15.§ 36, 16.§ 37, 17.§ 38, 18.§ 39, 19.§ 39a, 20.§ 39b, 21.§ 39c und 22.die §§ 40 bis 68.
WpÜGAnwendV§ 2Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des
Wertpapiererwerbs- und ÜbernahmegesetzesAuf Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht: 1.die §§ 1 bis 9, 2.§ 31, 3.§ 32, 4.§ 33d, 5.§ 34, 6.§ 35 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Satz 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6, 7.§ 35 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung, 8.§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1, 9.§ 38, 10.§ 39 und 11.die §§ 40 bis 68.
WpÜGAnwendV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.