Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung der Verwaltung von Teilen der Elbe und anderer Reichswasserstraßen an die Hansestadt Hamburg. Sie ergänzt frühere Regelungen zur Verwaltung der Elbe im Gebiet Groß-Hamburg.
Was es regelt
- Die Verwaltung und Unterhaltung des Elbelaufs von Ortkathen (bei km 607,5) bis Fünfhausen (bei km 611).
- Die Ausübung der Strom- und Schifffahrtspolizei auf diesen Stromstrecken.
- Die Übertragung von Wasserstraßen wie Köhlfleth einschließlich Kleine Elbe (mit Bullerinne) und Finkenwärder Aue.
- Die Rechte und Pflichten bezüglich dieser Wasserstraßen.
Wen es betrifft
- Die Hansestadt Hamburg.
- Der Reichsstatthalter in Hamburg.
Eckpunkte
- Die Verwaltung und Unterhaltung des Elbelaufs von Ortkathen (bei km 607,5) bis Fünfhausen (bei km 611) wird auf die Hansestadt Hamburg übertragen.
- Die Ausübung der Strom- und Schifffahrtspolizei auf den von Hamburg verwalteten Stromstrecken wird dem Reichsstatthalter in Hamburg übertragen.
- Die Wasserstraßen Köhlfleth einschließlich Kleine Elbe (mit Bullerinne) und Finkenwärder Aue gehen mit allen Rechten und Pflichten in das Eigentum und die Verwaltung der Hansestadt Hamburg über.
- Diese Verordnung trat mit Wirkung vom 1. Januar 1939 in Kraft.
📄 Gesetzestext
ElbVwHHmbV1938-12-31RGBl I1939, 3Verordnung über die Verwaltung der Elbe und anderer Reichswasserstraßen
durch die Hansestadt Hamburg
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
ElbVwHHmbVEingangsformelAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75), des § 14 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 91) und des § 14 des Gesetzes über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1327) wird in Ergänzung der Verordnung über die Verwaltung der Elbe im Gebiet Groß-Hamburg vom 30. Juni 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 727) verordnet:
ElbVwHHmbV§ 1(1) Die nach dem Zusatzvertrag mit Preußen (Zweiter Nachtrag vom 22. Dezember 1928, Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1), zu §§ 11 und 12 dem Land Preußen übertragene Verwaltung und Unterhaltung des Elbelaufs von Ortkathen (bei km 607,5) bis Fünfhausen (bei km 611) wird, soweit sie nicht schon nach den Reichsgesetzen vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 91) und 9. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1327) auf die Hansestadt Hamburg übergegangen ist, auf die Hansestadt Hamburg übertragen.
(2) Auf den Stromstrecken, deren Verwaltung und Unterhaltung der Hansestadt Hamburg übertragen ist, wird die Ausübung der Strom- und Schiffahrtpolizei dem Reichsstatthalter in Hamburg übertragen, auch soweit das preußische Landesgebiet berührt wird.
ElbVwHHmbV§ 2Die nach dem Reichsgesetz vom 29. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S 961) vom Reich (Reichswasserstraßenverwaltung) übernommenen Wasserstraßen Köhlfleth einschließlich Kleine Elbe (mit Bullerinne) und Finkenwärder Aue gehen mit allen Rechten und Pflichten in das Eigentum und in die Verwaltung der Hansestadt Hamburg über.
ElbVwHHmbV§ 3(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1939 in Kraft.
(2) Der Reichsverkehrsminister erläßt die zur Durchführung ... dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
ElbVwHHmbVSchlußformelDer Reichsminister des Innern Der Reichsverkehrsminister
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.