Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erstattung von Kosten an Versicherungseinrichtungen, die bei der Mitwirkung an der Entschädigung von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung entstehen. Sie legt Pauschalsätze für verschiedene Arten von Auskünften fest.
Was sie regelt
- Die Erstattung von Kosten an Versicherungseinrichtungen.
- Pauschalsätze für Auskünfte basierend auf dem Umfang der Ermittlungen.
- Zusätzliche Pauschalsätze für Auskünfte in bestimmten Entschädigungsfällen.
- Das Inkrafttreten der Verordnung und die Gültigkeit bereits erstatteter Kosten.
Wen sie betrifft
- Versicherungseinrichtungen, die an der Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes mitwirken.
- Der Bundesminister für Wirtschaft.
Eckpunkte
- Kosten für einfache Ermittlungen werden mit 3 Deutsche Mark je Versicherungsschein erstattet.
- Kosten für umfangreiche Ermittlungen oder versicherungstechnische Berechnungen werden mit 6 Deutsche Mark je Versicherungsschein erstattet.
- Kosten für versicherungstechnische Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit erhöhtem Aufwand werden mit 9 Deutsche Mark je Versicherungsschein erstattet.
- Bei Auskünften über die günstigere Entschädigung erhöhen sich die Pauschalsätze um jeweils 3 Deutsche Mark.
📄 Gesetzestext
BEGDV 44. DV-BEG1957-03-15BGBl I1957, 281Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Überschrift: Im Saarland eingeführt durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BEGDV 4EingangsformelAuf Grund des § 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
BEGDV 4§ 1(1) Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten: 1.bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen3 Deutsche Mark je Versicherungsschein; 2.bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen6 Deutsche Mark je Versicherungsschein; 3.bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand9 Deutsche Mark je Versicherungsschein.
(2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.
BEGDV 4§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundesentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.
§ 2 Kursivdruck: Überholt durch Einführung der V. im Saarland durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759
BEGDV 4§ 3(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.
(2) Soweit vor der Verkündung dieser Verordnung Kosten nach der Bekanntmachung des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 19. Februar 1954 (Bundesanzeiger Nr. 37 vom 23. Februar 1954) erstattet worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.
BEGDV 4SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.