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Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Ur

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Ausstellung der Apostille, einem vereinfachten Verfahren zur Anerkennung ausländischer öffentlicher Urkunden, um die sonst nötige Legalisation zu ersetzen. Sie legt fest, welche Behörden die Apostille ausstellen und welche Gebühren dafür anfallen.

Was sie regelt

Wen sie betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
UrkBefrV 1997 Haag1997-12-09BGBl I1997, 2872Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der LegalisationStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2022 I 2131 (+++ Textnachweis ab: 17.12.1997 +++) UrkBefrV 1997 HaagEingangsformelAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1965 zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875), der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung: UrkBefrV 1997 Haag§ 1Die Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation stellen aus 1.das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für alle von einem Gericht oder einer Behörde des Bundes ausgestellten öffentlichen Urkunden, soweit nicht der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts zuständig ist,2.der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts für die vom Bundespatentgericht oder vom Deutschen Patent- und Markenamt ausgestellten öffentlichen Urkunden. UrkBefrV 1997 Haag§ 2Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 25 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen 1.beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten das Bundesgebührengesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,2.beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist,in der jeweils geltenden Fassung. UrkBefrV 1997 Haag§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.