← Deutschland

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert und ergänzt das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und regelt die Neufeststellung von Rentenansprüchen unter bestimmten Bedingungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AAÜGÄndGAAÜG-ÄndG1996-11-11BGBl I1996, 1674AAÜG-ÄnderungsgesetzGesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1997 +++) Art. 1 u. 2: Änderungsvorschriften Art. 3: AusglBGG 826-30-7 Art. 4 u. 5: Änderungsvorschriften AAÜGÄndGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: AAÜGÄndG(XXXX) Art 1 u. 2 AAÜGÄndGArt 3Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet- AAÜGÄndG(XXXX) Art 4 u. 5 AAÜGÄndGArt 6ÜbergangsvorschriftenBestand am 31. Dezember 1996 Anspruch auf eine Rente, der Pflichtbeitragszeiten zugrunde liegen, für die als Verdienst ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung festgestellt worden ist, ist diese Rente neu festzustellen, wenn in diesen Zeiten ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde, das den jeweiligen Betrag der Anlage 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht erreichte. Der neu festgestellten Rente sind mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Der Versorgungsträger teilt dem für die Neufeststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung die Daten mit, die bei der Neufeststellung als Verdienst berücksichtigt werden. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Satz 3 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. Die Rente ist auf Antrag des Berechtigten auch dann neu festzustellen, wenn für sie Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem (§ 5 Abs. 2a des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zu berücksichtigen sind. Die Sätze 2 bis 5 sind anzuwenden. AAÜGÄndGArt 7Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist. (2)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.