Kurz gesagt
Diese Verordnung legt besondere Anforderungen an Sojabohnensaatgut fest, insbesondere bezüglich der Keimfähigkeit für bestimmte Sorten. Sie weicht von den allgemeinen Regeln der Saatgutverordnung ab, um den Verkehr mit diesem Saatgut zu regeln.
Was sie regelt
- Die Mindestkeimfähigkeit für zertifiziertes Sojabohnensaatgut der Sorten „Solena“ und „Sultana“ sowie ähnlicher Sorten.
- Die Verkehrsfähigkeit von Saatgut, das nach diesen besonderen Anforderungen anerkannt wurde.
- Die Kennzeichnung von Saatgut mit verminderter Keimfähigkeit.
Wen es betrifft
- Hersteller und Inverkehrbringer von zertifiziertem Sojabohnensaatgut.
- Insbesondere für die Sojabohnensorten „Solena“ und „Sultana“ sowie Sorten mit vergleichbarem landeskulturellen Wert.
Eckpunkte
- Die Mindestkeimfähigkeit für zertifiziertes Sojabohnensaatgut der Sorten „Solena“ und „Sultana“ sowie ähnlicher Sorten beträgt 70 vom Hundert der reinen Körner.
- Saatgut, das diesen Anforderungen entspricht, darf bis zum 31. Mai 2015 in den Verkehr gebracht werden.
- Jede Packung mit zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit unter dem üblichen Minimum liegt, muss ein Zusatzetikett oder Begleitpapier mit Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit tragen.
📄 Gesetzestext
SojBoSaatV 20152015-03-11BAnzAT 16.03.2015 V1Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sojabohne im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015 (+++ Textnachweis ab: 17.3.2015 +++)
SojBoSaatV 2015EingangsformelAuf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 22 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
SojBoSaatV 2015§ 1(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.6 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Sojabohne der Sorten „Solena“ und „Sultana“ sowie von Sorten mit vergleichbarem landeskulturellen Wert 70 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 31. Mai 2015 in den Verkehr gebracht werden.
SojBoSaatV 2015§ 2Jede Packung oder jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit in Anwendung des § 1 Absatz 1 unterhalb der in Anlage 3 Nummer 5.1.6 Spalte 3 der Saatgutverordnung vorgeschriebenen Mindestkeimfähigkeit liegt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die verminderte Keimfähigkeit hingewiesen wird. Das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit die Keimfähigkeit in einer dem § 31 Satz 2 der Saatgutverordnung genügenden Weise angegeben wird.
SojBoSaatV 2015§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.