Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" und regelt insbesondere die rechtliche Behandlung von stillgelegten landwirtschaftlichen Flächen.
Was es regelt
- Die rechtliche Behandlung von Flächen, die stillgelegt wurden.
- Die Anwendung bestehender Rechtsvorschriften auf stillgelegte Flächen.
- Das Recht, stillgelegte Flächen nach Ablauf der Stilllegungsperiode wieder landwirtschaftlich zu nutzen.
- Die Bekanntmachung des geänderten Gesetzeswortlauts.
Wen es betrifft
- Eigentümer und Nutzer von landwirtschaftlichen Flächen, die stillgelegt werden.
- Behörden, die für die Anwendung von Rechtsvorschriften im Bereich Landwirtschaft, Baurecht, Naturschutzrecht und Statistik zuständig sind.
Eckpunkte
- Stillgelegte Flächen gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen.
- Bestehende Rechtsvorschriften (z.B. Bürgerliches Recht, Grundstücksverkehrsrecht, Baurecht) finden weiterhin Anwendung auf diese Flächen.
- Das Recht zur ursprünglichen Nutzung nach der Stilllegungsperiode bleibt bestehen.
- Die Regelungen gelten nicht für die Sozialversicherung oder wenn Flächen aufgeforstet oder so umgestaltet wurden, dass eine spätere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
📄 Gesetzestext
AgrStruktGÄndG1988-07-21BGBl I1988, 1053Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1988 +++)
AgrStruktGÄndGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
AgrStruktGÄndGArt 1-
AgrStruktGÄndGArt 2-
AgrStruktGÄndGArt 3-
AgrStruktGÄndGArt 4-
AgrStruktGÄndGArt 5Rechtliche Behandlung stillgelegter FlächenFlächen, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) stillgelegt worden sind, gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen; die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Grundstückverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts, des Baurechts, des Naturschutzrechts und der Statistik finden auf diese Flächen weiterhin Anwendung. Das Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stillegungsperiode in derselben Art und in demselben Umfang wie zum Zeitpunkt der Antragstellung nutzen zu können, bleibt bestehen. Satz 1 erster Halbsatz gilt nicht für das Recht der Sozialversicherung. Ferner gelten die Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Flächen aufgeforstet oder so umgestaltet worden sind, daß sie später nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können.
AgrStruktGÄndGArt 6Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der vom 1. Juli 1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
AgrStruktGÄndGArt 7Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
AgrStruktGÄndGArt 8Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.