Kurz gesagt
Diese Verordnung legt besondere Anforderungen an Rotklee-Saatgut fest, insbesondere bezüglich der Keimfähigkeit für bestimmte Sorten. Sie regelt Ausnahmen von den allgemeinen Saatgutvorschriften für die Anerkennung und das Inverkehrbringen dieses Saatguts.
Was sie regelt
- Die Mindestkeimfähigkeit für zertifiziertes Saatgut bestimmter Rotklee-Sorten.
- Die Frist, bis zu der solches Saatgut in Verkehr gebracht werden darf.
- Die Kennzeichnungspflicht für Saatgut mit verminderter Keimfähigkeit.
Wen es betrifft
- Hersteller und Vertreiber von zertifiziertem Rotklee-Saatgut.
- Insbesondere für die Rotklee-Sorten „Milvus“, „Taifun“ und „Titus“ sowie Sorten mit vergleichbarem landeskulturellen Wert.
Eckpunkte
- Die Mindestkeimfähigkeit für zertifiziertes Saatgut der Sorten „Milvus“, „Taifun“ und „Titus“ sowie vergleichbarer Sorten beträgt 70 Prozent der reinen Körner.
- Saatgut, das nach diesen besonderen Anforderungen anerkannt wurde, darf bis zum 30. September 2015 in Verkehr gebracht werden.
- Jede Packung oder jedes Behältnis mit Saatgut, dessen Keimfähigkeit unter dem üblichen Mindestwert liegt, muss mit einem Zusatzetikett oder Begleitpapier versehen sein, das auf die verminderte Keimfähigkeit hinweist.
- Ein Zusatzetikett oder Begleitpapier ist nicht erforderlich, wenn die Keimfähigkeit bereits ausreichend angegeben wird.
📄 Gesetzestext
RotkleeSaatV2015-04-27BAnzAT 07.05.2015 V1Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Rotklee im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015 (+++ Textnachweis ab: 8.5.2015 +++)
RotkleeSaatVEingangsformelAuf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 22 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
RotkleeSaatV§ 1(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.11 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Rotklee der Sorten „Milvus“, „Taifun“ und „Titus“ sowie von Sorten mit vergleichbarem landeskulturellen Wert 70 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. September 2015 in den Verkehr gebracht werden.
RotkleeSaatV§ 2Jede Packung oder jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit in Anwendung des § 1 Absatz 1 unterhalb der in Anlage 3 Nummer 3.1.11 Spalte 3 der Saatgutverordnung vorgeschriebenen Mindestkeimfähigkeit liegt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die verminderte Keimfähigkeit hingewiesen wird. Das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit die Keimfähigkeit in einer dem § 31 Satz 2 der Saatgutverordnung genügenden Weise angegeben wird.
RotkleeSaatV§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.